Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1353 — 
berufen sind, werden von dem Magistrate und den sämmtlichen Bürgervorstehern 
der berechtigten Stadt aus ihrer Riur gewählt. 
Die Abgeordneten der im 8. 4. unter B. Nr. 4. 9. 12. 14. und 21. 
enannten, zur gemeinsamen Wahl verbundenen Städte sind von den Vertretern 
ieser Städte in der betreffenden Landschaft zu wählen. Die Wahl der daselbst 
unter Nr. 5. 13. 16. 17. und 24. aufgeführten Städte und Flecken geschieht 
durch Wahlversammlungen, ; welchen Magistrat und Bürgervorsteher jedes Orts 
Ein Mitzlied, die Städte Nienburg und Morden jedoch drei und die Flecken 
Hoya und Diepholz, sowie die Städte Aurich, Esens und Clausthal zwei Mit- 
Aüde- aus ihrer Mitte zu entsenden haben. Die Abgeordneten der zu einer 
ollektivstimme verbundenen Städte müssen dem Magistrate oder dem Bürger- 
vorsteher-Kollegium (Gemeindevorstande oder Gemeindeausschusse) eines der im 
Wahlverbande stehenden Ortes angehören. 
K. 7. 
Im Stande der Landgemeinden Erfolst die Wahl für die im F. 4. unter 
C. Nr. 1. 3. 5. 6. und 9. genannten Bezirke durch die zeitigen Mitglieder der 
dritten Kurie der betreffenden Landschaft; im Fürstenthum Lüneburg durch die 
von den nicht ritterschaftlichen Grundbesitzern gewählten Mitglieder des Lüne- 
burgischen Landtags; im Fürstenthum Ostfriesland durch die zur jedesmaligen 
letzten Eedrechnungs Versammnlung gewählten Mitglieder des Hausmannsstandes, 
deren Stimmen nach Vorschrift des §. 37. des Gesetzes vom 5. Mai 1846. 
(Hannoversche Geset= Samml. Abtheilung I. S. 49.) zu berechnen sind. 
Wählbar sind diejenigen Grundbesitzer des Beziriet welche die Wählbar- 
keit zu Abgeordneten dieses Standes für die betreffende Landschaft besitzen. 
So lange in der Hildesheimschen Landschaft eine dritte Kurie nicht gebildet 
ist, sind die Abgeordneten dieses Bezirks durch die Vertreter der Gemeinden 
twit Ausschluß der im Städtestande vertretenen amtssäßigen Städte) auf den 
mtsversammlungen mittelst einer Wahlversammlung zu wählen, zu welcher die 
acht Hildesheimschen Aemter je zwei und die Amtsvertreter des Hildesheimschen 
Theils des Amts Einbeck Einen Wahlmann aus Keer Mitte zu entsenden haben. 
Zu Abgeordneten können nur Grundbesitzer des Bezirks gewählt werden, deren 
Grundbesitz, mit einem Wohnhause versehen, zu mindestens 300 Thaler Rein- 
ertrag nach der Grundsteuerschätzung (Grundsteuerkapital) veranlagt, und entweder 
ererbt, oder wenigstens Ein Jahr vor der Wahl erworben ist. 
Die Abgeordneten der im 8. 4. unter C. Nr. 7. und 8. bezeichneten 
Bezirke werden von den Vertretern des Landgemeindenstandes auf den dortigen 
Kreistagen, und so lange diese nicht gebildet 8 von einer Wahlversammlun 
gewählt, welche aus je zwei von jeder Amtsversammmlung des Bezirks duk 
die Vertreter der Gemeinden, ausschließlich der amtssäßigen Städte, aus ihrer 
Mitte zu ernennenden Wahlmännern besteht. 
In Ansehung der Wählbarkeit gelten die vorstehend für Hildesheim 
gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Modifikation, daß das Grundsteuerkapital 
auf 150 Thaler bestimmt wird. 
Den Abgeordneten des Landes Hadeln haben die Mitglieder des engeren 
(Nr. 6793.) us-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.