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Der Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung abgeordneten Staats-
beamten haben Zutritt zur Landtagsversammlung und müssen auf ihr Verlangen
zu jeder Zeit gehört werden.
C. 14.
Zur Beschlußfassung des Provinziallandtages ist die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Mülieder erforderlich. Die Beschlüsse werden durch einfache
Stimmenmehrdet der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Zu einem Beschlusse, durch welchen Ausgaben be-
willigt werden sollen, die nicht schon in der Verpflichtung des Verbandes beruhen,
ist eme Mehrheit von mindstens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. In
einem solchen Falle muß überdies, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
eines Standes es verlangen, eine Abstimmung nach Ständen eintreten. Die
Bewilligung gilt dann für abgelehnt, wenn zwei Stände sich dagegen erklären.
Die Abstimmung innerhalb des einzelnen Standes erfolgt in diesem Falle nach
einfacher Stimmemmehrheit. 1
15.
Findet ein ganzer Stand sich durch einen Beschluß des Landtages in sei-
nem Interesse verletzt, so steht es ihm frei, mittelst Einreichung eines Separat-
votums Unsere Entscheidung anzurufen. Dieses Votum muß noch vor dem
Schlusse des Landtages bei dem Oberpräsidenten eingereicht werden. Bis nach
Wienen Entscheidung bleibt die Ausführung des Landtagsbeschlusses aus-
gesetz
S. 16.
Gegenstände, welche das ausschließliche Interesse eines Standes betreffen,
können durch Mitglieder dieses Standes ohne Zuziehung der übrigen Stände
verhandelt werden. u
Die Genehmigung der Staatsregierung ist erforderlich zu solchen Beschlüssen
des Landtages, durch welche:
1) Ausgaben und Leistungen für den Verband ohne bestehende Verpflichtung
neu übernommen werden; ·
2) der Beitragsfuß für Aufbringung der Lasten des Verbandes aufgestellt,
oder der bestehende abgeändert wird;
3) Veräußerungen vom Grund= oder Kapitalbestande des provinzialstän-
dischen Vermögens, soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten Ein-
künften der letzten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.
S. 18.
Die Genehmigung wird ertheilt:
1) durch Uns in den Fällen des §. 17. Nr. 1., wenn der Verband zu Aus-
gaben verpflichtet werden soll, welche
a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern,
(Nr. 6783.) b) Zwecke