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b) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Verbandes inter—
essirt ist,
) nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind;
2) in den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister.
KC. 19.
Für die unter Aufsicht des Oberpräsidenten zu führende laufende Ver-
waltung des ständischen Vermögens und der ständischen Anstalten können die
Provinzialstände soweit die Geshäft solches fordern, die geeigneten Personen
wählen.
g. 20.
Der Geschäftsgang auf dem Provinziallandtage wird im Näheren durch
die Geschäftsordnung geregelt. Die letztere ist von dem Landtage unter Bestä-
tigung des Oberpräfidenten aufazustellen.
C. 21.
Die gewählten Mitglieder des Provinziallandtages erhalten Diäten und
Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die Art und Weise der Aufbringung
ist durch Beschluß des Provinziallandtages mit Genehmigung des Oberpräsidenten
zu bestimmen.
K. 22.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).