Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

(r.  791.)

—  1373  —

aufnahme  nach  den  Sätzen  Artikel  9.  a.  a.  O.  zu  erheben,  jedoch
auf  die  für  das  Justifikationsverfahren  zu  liquidirenden  Kosten  in
Anrechnung  zu  bringen.

2)  Wenn  gegen  das  Prioritäts-Erkenntniß  oder  die  Liquidations-Akte
(Distributivbescheid)  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wird,  so  kommen  für
die  Verhandlung  und  Entscheidung  vesselben.  die  nämlichen  Sätze
wie  in  gewöhnlichen  Prozessen  zur  Anwendung.

3)  Für  die  Konstituirung  der  Passivmasse  im  Allgemeinen  einschließlich
des  Prioritäts-Urtheils  und  dessen  Publikation  sind  zu  erheben:  von
dem  Betrage  der  nach  Ab  mdung  der  Vindikanten  und  Separatisten
umter  die  Konkurs=  und  Massegläubiger  zu  vertheilenden  Masse,

a)  von  dem  Betrage  bis  zu  1000  Rthlr.  von  je  10  Rthlr.:
15  Sgr.;

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  2000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:
Rthlr.;

c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:
1  Rthlr.;

d)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  100  Rthlr.:  15  Sgr.

4)  Für  die  Konstituirung  der  Aktivmasse  einschließlich  der  Depositalverwaltung,
  der  Liquidations-Akte  und  der  Abnahme  von  Manifestations=
  und  Perzeptions-Eiden,  jedoch  ausschließlich  der  Kosten
der  Auktion,  wird  der  Sa  zu  3.  von  demjenigen  Betrage  der
Masse  erhoben,  welcher  den  Kostensätzen  für  Sequestrationen  8  13.
des  Tarifs)  oder  Subhastationen  (G.  8.  C.  dieser  Verordnung)  nicht
zu  unterwerfen  ist.

5)  Wenn  der  Konkurs  durch  Vergleich  oder  Verzicht  beendigt  wird,  so
kommen,  im  Falle  das  Prioritäts-Urtheil  noch  nicht  alaßen  worden
ist,  die  Sätze  zu  3.  und  4.  nur  zur  Hälfte,  nach  Erlaß  des  Prioritäts-Urtheils,
  jedoch  vor  Aufnahme  der  Liquidationsakte  neben  den
vollen  Sätzen  zu  3.,  die  Sätze  zu  4.  nur  zur  Hälfte  in  Anwendung.

6)  Die  Bestimmungen  in  Artikel  10.  Alinea  1.  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1854.  sind  auch  bei  Konkursprozessen  maaßgebend.

7)  Der  bei  Anwendung  der  Kostensätze  zu  3.  und  4.  in  Betracht
kommende  Theil  der  Aktivmasse  wird  nach  dem  Erlöse  der  bereits
verkauften  Gegenstände  oder  eingezogenen  Forderungen  berechnet.
Unveräußerte  Pegenstände  kommen  nach  dem  Tazwerthe,  Aktivforderungen
  nach  dem  Nennwerthe,  Kreditvopiere,  Fonds  und
Effekten  nach  dem  Kurse  am  Tage  der  Kostenberechnung  in  Anschlag.
  Forderungen,  deren  Uneinziehbarkeit  feststeht,  bleiben  außer
Berechnung.  Der  Taxwerth  der  zur  Masse  gehörigen  Immobilien
konnnt  in  dem  Falle  zu  5.)  bei  den  Kostensätzen  zu  4.  selbst  dann
vicht  in  Betracht,  wenn  die  Subhastation  dieser  Immobilien  va

nicht