(r. 791.)
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aufnahme nach den Sätzen Artikel 9. a. a. O. zu erheben, jedoch
auf die für das Justifikationsverfahren zu liquidirenden Kosten in
Anrechnung zu bringen.
2) Wenn gegen das Prioritäts-Erkenntniß oder die Liquidations-Akte
(Distributivbescheid) ein Rechtsmittel eingelegt wird, so kommen für
die Verhandlung und Entscheidung vesselben. die nämlichen Sätze
wie in gewöhnlichen Prozessen zur Anwendung.
3) Für die Konstituirung der Passivmasse im Allgemeinen einschließlich
des Prioritäts-Urtheils und dessen Publikation sind zu erheben: von
dem Betrage der nach Ab mdung der Vindikanten und Separatisten
umter die Konkurs= und Massegläubiger zu vertheilenden Masse,
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.:
15 Sgr.;
b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
Rthlr.;
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
1 Rthlr.;
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 15 Sgr.
4) Für die Konstituirung der Aktivmasse einschließlich der Depositalverwaltung,
der Liquidations-Akte und der Abnahme von Manifestations=
und Perzeptions-Eiden, jedoch ausschließlich der Kosten
der Auktion, wird der Sa zu 3. von demjenigen Betrage der
Masse erhoben, welcher den Kostensätzen für Sequestrationen 8 13.
des Tarifs) oder Subhastationen (G. 8. C. dieser Verordnung) nicht
zu unterwerfen ist.
5) Wenn der Konkurs durch Vergleich oder Verzicht beendigt wird, so
kommen, im Falle das Prioritäts-Urtheil noch nicht alaßen worden
ist, die Sätze zu 3. und 4. nur zur Hälfte, nach Erlaß des Prioritäts-Urtheils,
jedoch vor Aufnahme der Liquidationsakte neben den
vollen Sätzen zu 3., die Sätze zu 4. nur zur Hälfte in Anwendung.
6) Die Bestimmungen in Artikel 10. Alinea 1. des Gesetzes vom
9. Mai 1854. sind auch bei Konkursprozessen maaßgebend.
7) Der bei Anwendung der Kostensätze zu 3. und 4. in Betracht
kommende Theil der Aktivmasse wird nach dem Erlöse der bereits
verkauften Gegenstände oder eingezogenen Forderungen berechnet.
Unveräußerte Pegenstände kommen nach dem Tazwerthe, Aktivforderungen
nach dem Nennwerthe, Kreditvopiere, Fonds und
Effekten nach dem Kurse am Tage der Kostenberechnung in Anschlag.
Forderungen, deren Uneinziehbarkeit feststeht, bleiben außer
Berechnung. Der Taxwerth der zur Masse gehörigen Immobilien
konnnt in dem Falle zu 5.) bei den Kostensätzen zu 4. selbst dann
vicht in Betracht, wenn die Subhastation dieser Immobilien va
nicht