Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1379 — 
. 21. 
Zu F. 7. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
Sobald die im ⅜ 8. litt. C. dieser Verordnung bezeichneten Voraus- 
setzungen vorhanden sind, findet der Kostensatz 7. litt. c. des Tarifs keine 
Anwendung; ebenso bleibt alsdann die im Schlußsatze dieses Paragraphen in 
Ansehung der Spezialprozesse enthaltene Bestimmung ausgeschlossen. Wegen der 
Gebühren für die letzteren gelten in dem Eingangs bezeichneten Falle die Vor- 
schriften im "l* 20. dieser Verordnung, 
Die immuns betreffend die Gebühren für die Anfechtung des Sub- 
hastationsverfahrens in ber Ni tigkeitsinstanz, findet keine Anwendung. 
6. 22. 
Statt §. 21. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
1) In Konkursprozessen erhält der Kontradiktor für das Verfahren zur Fest- 
stellung der einzelnen Profess die im F. 20. dieser Verordnung bestimm- 
ten Gebühren, und in allen von ihm sonst noch zu führenden Prozessen 
deeselben Gebühren, wie die zum Prozeßbetrieb bevollmächtigten An- 
walte. 
2) Der Massekurator, und war sowohl der Interimskurator, als auch der 
definitive Kurator, erhält für seine gesommte, die Ermittelung und 
Liquidemachung der Aktivmasse betreffende Geschäftsführung von dem 
Betrage derselben (§. 9. A. Nr. 4.), und zwar: 
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. einschließlich: 1 bis 3 Prozent; 
b) von dem Betrage über 1000 Rthlr. bis 5000 Rthlr.: 4 bis 
1: Prozent; 
c) von dem Betrage über 5000 Rthlr.: 1 Prozent. 
Die Ausmittelung des Betrages der Mass erfolgt nach den in 
S. 9. A. Nr. 7. dieser Verordnung bezeichneten Grundsätzen. Die zur 
Masse gehörigen Immobilien bleiben bei der Bestimmung der Gebühren 
des Massekurators außer Betracht. 
3) Für die Verwaltung der zur Konkursmasse Febörigen Immobilien aühät 
der Massekurator oder der für diese Verwaltung besonders bestellte Se- 
quester oder Administrator: 
bei Verwaltung von Landgütern eine nach billigem Ermessen 
und der Beschaffenheit des einzelnen Falles vom Konkursgericht zu 
bestimmende besondere Entschädigung; 
bei der Verwaltung städtischer, durch Vermiethung mutbar zu 
machender Grundstücke von der baar eingegangenen Miethe jeder 
Wohnung: 
bel einem jährlichen Miethsertrage derselben bis 50 Rthlr. 
einschließlich: 7 Prozent; 
(Nr. 6791.) 183“ bei
	        
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