— 1380 —
bei einem jährlichen Miethsertrage von 50 bis 100 Rchlr::
kozent;
bei einem jährlichen Miethsertrage von 100 bis 150 Rthlr.:
5 Prozent;
bei allen höheren Miethen: 4 Prozent.
4. Bei der Festsetzung der vorstehend unter Nr. 2. gedachten Belohnung des
Massekurators hat das Gericht nach billigem Ermessen zu verfahren und
hauptsächlich auf den Umfang der Geschaftsführung, die Schwierigkeiten
derselben, die bewiesene Thätigkeit und Umsicht, sowie auf den Betrag
der der Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht zu nehmen.
Das Gericht ist auch ermächtigt, den nach Prozentsätzen bemessenen
Betrage der Belohnung im Falle außerordentlicher Mühwaltungen des
Massekurators zu erhöhen oder in geeigneten Fällen zu ermäßigen.
Scheidet der Massekurator vor der Beendigung seiner Amtsver-
richtungen aus, so hat er nur einen, seinen Lelstungen entsprechenden
Theil der Belohnung zu fordern. Dasselbe gilt von dem eintretenden
Ersatzmann. 23
g. 23.
Statt §. 8. des Gesetzes vom 11. Mai 1851:
Für die bei den Gerichtsbehörden einzureichenden Unträge und Begleit-
schreiben, mit welchen Abschriften oder Ausfertigungen Behufs der Eintragung
in die Schuld= und Pfandprotokolle oder zum Lwe der Umschreibung der bei
denselben vorhandenen Namenfolien überreicht werden, können besondere Gebühren
nicht liquidirt werden.
N es aber nothwendig, mit einem solchen Antrag einen das Sach= oder
Rechtsverhältniß entwickelnden Vortrag zu verbinden und wird die Einreichung
desselben von der Partei verlangt, so kann der Notar dafür die Hälfte des
Satzes Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854., jedoch nicht unter 5 Sgr.
bis zu einem Maximum von 4 Rthlr. liquidiren.
KC. 24.
Die Gebühren der Rechtsanwalte in Strafsachen, insbesondere auch in dem
Verfahren auf erhobene Privatklage (S#. 487. ff. der Strafprozeß Ordnung
vom 25. Juni d. J., Gesetz Samml. S. 933.), sollen nach den darüber in der
Verordnung, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Strafsachen, vom heu-
tigen Tage enthaltenen Bestimmungen erhoben werden. Der F. 15. des Gesetzes
vom 3. Mai 1853., beziehungsweise die §#§. 22. bis 27. des Tarifs vom 12. Mai
1851. bleiben außer Anwendung.
G. 25.
Statt §. 14. des Gesetzes vom 11. Mai 1851:1
Für die Abhaltung von Auktionen haben die Notare die Gebühren nach
den im F. 16. dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen zu berechnen 26