Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1380 — 
bei einem jährlichen Miethsertrage von 50 bis 100 Rchlr:: 
kozent; 
bei einem jährlichen Miethsertrage von 100 bis 150 Rthlr.: 
5 Prozent; 
bei allen höheren Miethen: 4 Prozent. 
4. Bei der Festsetzung der vorstehend unter Nr. 2. gedachten Belohnung des 
Massekurators hat das Gericht nach billigem Ermessen zu verfahren und 
hauptsächlich auf den Umfang der Geschaftsführung, die Schwierigkeiten 
derselben, die bewiesene Thätigkeit und Umsicht, sowie auf den Betrag 
der der Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht zu nehmen. 
Das Gericht ist auch ermächtigt, den nach Prozentsätzen bemessenen 
Betrage der Belohnung im Falle außerordentlicher Mühwaltungen des 
Massekurators zu erhöhen oder in geeigneten Fällen zu ermäßigen. 
Scheidet der Massekurator vor der Beendigung seiner Amtsver- 
richtungen aus, so hat er nur einen, seinen Lelstungen entsprechenden 
Theil der Belohnung zu fordern. Dasselbe gilt von dem eintretenden 
Ersatzmann. 23 
g. 23. 
Statt §. 8. des Gesetzes vom 11. Mai 1851: 
Für die bei den Gerichtsbehörden einzureichenden Unträge und Begleit- 
schreiben, mit welchen Abschriften oder Ausfertigungen Behufs der Eintragung 
in die Schuld= und Pfandprotokolle oder zum Lwe der Umschreibung der bei 
denselben vorhandenen Namenfolien überreicht werden, können besondere Gebühren 
nicht liquidirt werden. 
N es aber nothwendig, mit einem solchen Antrag einen das Sach= oder 
Rechtsverhältniß entwickelnden Vortrag zu verbinden und wird die Einreichung 
desselben von der Partei verlangt, so kann der Notar dafür die Hälfte des 
Satzes Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854., jedoch nicht unter 5 Sgr. 
bis zu einem Maximum von 4 Rthlr. liquidiren. 
KC. 24. 
Die Gebühren der Rechtsanwalte in Strafsachen, insbesondere auch in dem 
Verfahren auf erhobene Privatklage (S#. 487. ff. der Strafprozeß Ordnung 
vom 25. Juni d. J., Gesetz Samml. S. 933.), sollen nach den darüber in der 
Verordnung, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Strafsachen, vom heu- 
tigen Tage enthaltenen Bestimmungen erhoben werden. Der F. 15. des Gesetzes 
vom 3. Mai 1853., beziehungsweise die §#§. 22. bis 27. des Tarifs vom 12. Mai 
1851. bleiben außer Anwendung. 
G. 25. 
Statt §. 14. des Gesetzes vom 11. Mai 1851:1 
Für die Abhaltung von Auktionen haben die Notare die Gebühren nach 
den im F. 16. dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen zu berechnen 26
	        
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