Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1381 — 
g. 26. 
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen treten vom 1. Sep- 
tember d. J. ab außer Kraft. Wo in den Kosten= und Gebührengesetzen und 
Tarifen (§#. 1. und 18.) auf Gesere oder Verordnungen Bezug genommen wird, 
welche in dem Geltungsbereiche der gegenwärtigen Verordruuch. nicht in Kraft 
sind, treten die entsprechenden bestehenden Gesese und Verordnungen an deren Stelle. 
Zweifel, welche sich in diesen Beziehungen bei Anwendung der im §. 1. 
bezeichneten Gesetze ergeben, werden durch den Justizminister erledigt. 
G. 27. 
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
K. 28. 
Die Minister der Finanzen und der Justiz haben die Anordnungen zu 
treffen, welche erforderlich sind, um die Erhebung und Verrechnung der Kosten 
und Gebühren den Gerichten soweit als thunlich abzunehmen und den von ihnen 
zu bestimmenden Verwaltungsbehörden zu übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. August 1867. 
d. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. G791.) Re-
	        
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