— 1382 —
Regulativ
zur
Festsetzung der den Jeugen und Sachverständigen zu bewilligenden
Vergütigungen.
I. Versäumniß= und Reisekosten der Zeugen.
KC. 1.
Zeugen, welche an ihrem Wohnort oder an einem von demselben nicht
über eine Viertelmeile entfernten Orte bei gerichtlichen Geschäften zugezogen oder
vernommen werden, können dafür keine Vergütigung verlangen.
Sind jedoch die Zeugen niederen Standes, und ernähren sie sich durch
Tagearbeit, Handwerk oder Gewerbe, so soll ihnen auf ihren Antrag für Ver-
säumniß Entschädigung, ohne besonderen Nachweis, bewilligt werden:
für jede auch nur angefangene Stunde:
in Städten unter 5000 Einwohnern 2 Sgr., jedoch für den Tag
nicht über 15 Sgr.;
in größeren Städten 3 Sgr., jedoch für den Tag nicht über 21 Sgr.
Weibliche Personen erhalten nur 3 dieser Sätze.
. 2.
An Reisekosten erhalten die Jeugen in den zulässigen Fällen (G. 7.), wenn
sie es verlangen, 6 Sgr. für jede Meile.
Kann ein Zeuge die Rückreise nicht am Tage der Hinreise vollenden, oder
ist er, um der Verpflichtung zur Ablegung seines Zeugnisses zu entsprechen,
ezwungen, sich längere Zeit am Orte des Gerichts aufzuhalten, so erhält er für
jeden 2— Tag der Reise oder des Aufenthalts eine Entschädigung von
gr.
Diese Entschädigung ist theils eine Zusatzgebühr für jeden, dem ersten etwa
cheen. eigentlichen Reisetag) theils die. alleinige Vergütigung für einen reinen
ufenthaltstag.
Hat zur Bestreitung der Reisekosten ein Mehreres aufgewendet werden
müssen, so ist das Gericht befugt, diesen Mehrbetrag zu bewilligen.
II. Ge-