Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

1383 — 
II. Gebuͤhren und Reisekosten der Sachverständigen. 
KC. 3. ' 
Jeder Sachverständige, welcher an seinem Wohnorte oder an einem von 
demselben nicht über eine Viertelmeile entfernten Orte bei gerichtlichen Geschäften 
zugezogen oder vernommen wird, erhält, sofern nicht für gewisse Klassen derselben 
die Gebühren besonders festgesetzt sind (§. 5.), für eine ihm aufgetragene Unter- 
suchung und Begutachtung mit Einschluß des etwa zu verfassenden schriftlichen 
Gutachtens oder für jeden Tag seiner Zuziehung 15 Sgr. bis 2 Rthlr. Gebühren, 
jedoch nicht mehr als 1 Rthlr. 10 Sgr., wenn das Geschäft nicht über sechs 
Stunden gedauert hat. 
Die Höhe der Gebühren ist in jedem einzelnen Falle nach dem Zeitauf- 
wande und den Erwerbsverhältnissen des Sachverständigen zu ermessen. 
S. 4. 
Für schriftliche Gutachten, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Ausarbei- 
tungen, mit Einschluß der etwaigen Reinschriften, sind den Sachpverständigen 
20 Sgr. bis 2 Rthlr. zu vergüten. 
Für weitläuftige oder schwierge Arbeiten ist diese Vergütigung nach Ver- 
hältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit angemessen zu erhöhen. 
G. 5. 
A. Geistliche erhalten für die Zuziehung bei Eidesleistungen 1 Rthlr. Die- 
selbe Vergütigung erhält der jüdische Kultusbeamte für die Admonition 
eines seiner Glaubensgenossen) einschließlich der Vergütigung des dabei 
.etwa zuzuziehenden Zeugen. 
B. Die Gebühren der gerichtlichen Aerzte werden durch eine besondere Ver- 
ordnung bestimmt werden, bis dahin bewendet es bei den dieserhalb 
bestehenden Anordnungen. 
C. Die im F. 3. bestimmten Gebühren können für den Chemiker bei der 
Vornahme chemischer Untersuchungen von besonderer Schwierigkeit von 
dem Gerichte bis aufdas Doppelte erhöht werden; wenn jedoch auf das 
Geschäft mehr als Ein Tag verwendet worden ist, so 8 für jeden 
Tag höchstens 3 Rthlr. Gebühren zu bewilligen. — Ueber die Noh. 
wendigkeit der von dem Sachperständigen angegebenen Dauer der Ar- 
beitszeit entscheidet bei entstehenden Zweifeln die oberste Provinzial- 
Medizinalbehörde. 
D. Die Vorschrift im F. 3. findet auch bei Abschätzung von Kunstsachen, 
Büchern, Landkarten, Kupferstichen, Gemälden und anderen Gegenstän- 
den, zu deren Taxation besondere technische Kenntnisse erforderlich 
sind, ferner bei Abschätzung von anderen beweglichen und unbeweglichen 
Sachen, deren Werth mehr als 50 Rthlr. beträgt, Anwendung. Da- 
gegen werden dem Taxator an Gebühren vergütet: 
a) für die Abschätzung von Mobilien und anderen Gegenständen, zu 
(Nr. 6791.) deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.