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deren Taxation keine besondere technische Kenntnisse erforderlich sind,
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen zusammen die Summe
von 20 Rthlr. nicht übersteigt, 5 Sgr.; bei einem höheren Werthe
bis zu 50 Rthlr. einschließlich: 10 Sgr.)
b) für die Abschätzung von Gold, Silber und Juwelen bis zu 20 Rthlr.
an Werth: 10 Sgr.f bei einem höheren Werthe bis zu 50 Rthlr.
einschließlich: 15 Sgr.
E. Der Dolmetscher erhält für jede Stunde, welche auf die Besorgung des
ihm übertragenen Geschäfts verwendet werden mußte, 74 Sgr., jedoch
nicht weniger als 10 Sgr.
g. 6.
An Reisekosten erhalten die Sachverständigen mit Ausschluß der im
§ 5. B. Genannten in den zulässigen Fällen (H. 7.):
a) wenn der Sachverständige den Bezirk des Kreisgerichts, in welchem sein
Wohnort belegen ist, nicht verläßt, 124 Sgr. für jede Meile, oder den
nachzuweisenden höheren Verlag an Fuhrkoslen
b) wenn derselbe in dem Bezirk eines Kreisgerichts, in welchem sein Wohn-
ort nicht belegen ist, zugesocen wird 6 Sgr. für jede Meile, oder den
nachzuweisenden höheren Verlag an Fuhrkosten.
Daneben tritt eine Erhöhung der Gebühren um die Hälfte für jeden Tag
ein, an welchem die Sachverständigen außerhalb ihrer Wohnung zu nächtigen
genöthigt gewesen find.
III. Allgemeine Bestimmungen.
S. 7.
6 Reisekosten werden bewilligt, wenn der Zeuge oder Sachverständige an
einem mehr als eine Viertelmeile von seinem Woßtonn entfernten Orte zuge-
zogen oder vernommen wird. 6s
Ist die Entfernung geringer, so können Zeugen oder Sachverständige,
welche sich eines Fuhrwerks u bedienen, durch Krankheit, Gebrechen oder andere
Umstände genöthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Ort ihrer Vernehmung
Brücken- und fährgelder zu zahlen oder andere Auslagen 4 machen haben, die
Erstattung dieser Kosten verlangen; sie müssen aber die Verwendung und die
Nothwendigkeit derselben nachweisen.
G. 9.
Die Meilengelder (§§. 2. und 6.) werden für die Hin= und Rückreise be-
sonders berechnet. Beträgt die Entfernung weniger als Eine Meile, so wird
diese fä voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten
nach Viertelmeilen vergütigt. '
(Nk.6792.)