Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1384 — 
deren Taxation keine besondere technische Kenntnisse erforderlich sind, 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen zusammen die Summe 
von 20 Rthlr. nicht übersteigt, 5 Sgr.; bei einem höheren Werthe 
bis zu 50 Rthlr. einschließlich: 10 Sgr.) 
b) für die Abschätzung von Gold, Silber und Juwelen bis zu 20 Rthlr. 
an Werth: 10 Sgr.f bei einem höheren Werthe bis zu 50 Rthlr. 
einschließlich: 15 Sgr. 
E. Der Dolmetscher erhält für jede Stunde, welche auf die Besorgung des 
ihm übertragenen Geschäfts verwendet werden mußte, 74 Sgr., jedoch 
nicht weniger als 10 Sgr. 
g. 6. 
An Reisekosten erhalten die Sachverständigen mit Ausschluß der im 
§ 5. B. Genannten in den zulässigen Fällen (H. 7.): 
a) wenn der Sachverständige den Bezirk des Kreisgerichts, in welchem sein 
Wohnort belegen ist, nicht verläßt, 124 Sgr. für jede Meile, oder den 
nachzuweisenden höheren Verlag an Fuhrkoslen 
b) wenn derselbe in dem Bezirk eines Kreisgerichts, in welchem sein Wohn- 
ort nicht belegen ist, zugesocen wird 6 Sgr. für jede Meile, oder den 
nachzuweisenden höheren Verlag an Fuhrkosten. 
Daneben tritt eine Erhöhung der Gebühren um die Hälfte für jeden Tag 
ein, an welchem die Sachverständigen außerhalb ihrer Wohnung zu nächtigen 
genöthigt gewesen find. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 7. 
6 Reisekosten werden bewilligt, wenn der Zeuge oder Sachverständige an 
einem mehr als eine Viertelmeile von seinem Woßtonn entfernten Orte zuge- 
zogen oder vernommen wird. 6s 
Ist die Entfernung geringer, so können Zeugen oder Sachverständige, 
welche sich eines Fuhrwerks u bedienen, durch Krankheit, Gebrechen oder andere 
Umstände genöthigt sind, oder auf dem Wege zu dem Ort ihrer Vernehmung 
Brücken- und fährgelder zu zahlen oder andere Auslagen 4 machen haben, die 
Erstattung dieser Kosten verlangen; sie müssen aber die Verwendung und die 
Nothwendigkeit derselben nachweisen. 
G. 9. 
Die Meilengelder (§§. 2. und 6.) werden für die Hin= und Rückreise be- 
sonders berechnet. Beträgt die Entfernung weniger als Eine Meile, so wird 
diese fä voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten 
nach Viertelmeilen vergütigt. ' 
  
(Nk.6792.)
	        
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