Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1387 — 
S S. 
Statt Artikel 12. des Gesetzes vom 9. Mai 1854: 
A. In dem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung von Grund- 
eigenthum) wird erhoben: 
1) für das ganze Verfahren bis zur Abfassung der Adjudikatoria, 
iese ausgeschlossen: 
a) von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Rcthlr. 
einschließlich, von jedem Thaler 14 Sgr.); 
b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich, von je 
10 Rthlr.: 74 Sgr.; 
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 
15 Sgr.; 
2) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
10 Sgr.; 
cc) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.; 
2) wenn der Antrag auf Subhastation zurückgenommen oder das Ver- 
fahren sistirt wird: 
a) nach Erkennung der Subhastation, jedoch vor Abgang der 
Proklamata, 3) 
b) nach Abgang der Proklamata, jedoch vor Abhaltung des 
Licitationstermins, 
der vorstehend bestimmten Sätze; 
3) für die nach abgehaltenem ersten Versteigerungstermin fortgesetzte 
Subhastation 3 des ganzen Satzes ad 1.; 
4) für den Adjudikationsbescheid und alle auf Grund desselben zu 
erlassenden Verfügungen: 
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler 1 Sgr., 
b) von- dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 
gr./ 
c) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
14 Rthlr., 
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rcthlr. 
Für die bei Ertheilung des Adjudikationsbescheides zu be- 
wirkende Eintragung des Eigenthumsübergangs in das General= 
währschafts= und Hypothekenbuch werden außerdem die Kostensätze 
S. II. A. dieser Verordnung erhoben, die dabei zu bewirkende Ein- 
tragung des für die Kaufgelder gesetzlich bestehenden Pfandrechts 
rerfolgt kostenfrei; . 
(Xr. 6792.) 184" 5) für
	        
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