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S S.
Statt Artikel 12. des Gesetzes vom 9. Mai 1854:
A. In dem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung von Grund-
eigenthum) wird erhoben:
1) für das ganze Verfahren bis zur Abfassung der Adjudikatoria,
iese ausgeschlossen:
a) von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Rcthlr.
einschließlich, von jedem Thaler 14 Sgr.);
b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich, von je
10 Rthlr.: 74 Sgr.;
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.:
15 Sgr.;
2) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
10 Sgr.;
cc) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.;
2) wenn der Antrag auf Subhastation zurückgenommen oder das Ver-
fahren sistirt wird:
a) nach Erkennung der Subhastation, jedoch vor Abgang der
Proklamata, 3)
b) nach Abgang der Proklamata, jedoch vor Abhaltung des
Licitationstermins,
der vorstehend bestimmten Sätze;
3) für die nach abgehaltenem ersten Versteigerungstermin fortgesetzte
Subhastation 3 des ganzen Satzes ad 1.;
4) für den Adjudikationsbescheid und alle auf Grund desselben zu
erlassenden Verfügungen:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von jedem Thaler 1 Sgr.,
b) von- dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.:
gr./
c) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
14 Rthlr.,
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rcthlr.
Für die bei Ertheilung des Adjudikationsbescheides zu be-
wirkende Eintragung des Eigenthumsübergangs in das General=
währschafts= und Hypothekenbuch werden außerdem die Kostensätze
S. II. A. dieser Verordnung erhoben, die dabei zu bewirkende Ein-
tragung des für die Kaufgelder gesetzlich bestehenden Pfandrechts
rerfolgt kostenfrei; .
(Xr. 6792.) 184" 5) für