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borstehend unter A. Nr. 2. a. bezeichnete Satz, wird nur der letztere
erhoben.
Wenn gegen das auf Einleitung oder Zurückweisung der Sub-
hastation gerichtete Erkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt wird, so kom-
men für die Verhandlung und Entscheidung darüber die nämlichen Sätze,
wie im gewöhnlichen Prozesse zur Anwendung.
C. Für den Zwangsverkauf der zu einer Konkursmasse gehörigen Grund-
stücke sind die vorstehend unter A. Nr. 1. 3. und 4. bestimmten Sätze
zu erheben, jedoch sind auf die danach zu liquidirenden Kosten diejenigen
in Anrechnung zu bringen, welche in dem etwa vorangegangenen und
durch die Konkurseröffnung sistirten Zwangsverkaufsverfahren entstan-
den sind.
S. 9.
Statt des Gesetzes vom 15. März 1858. und F. 12. des Tarifs:
In Konkursprozessen wird erhoben:
1) für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidationen sind von
dem Liquidanten keine Kosten zu erheben, wenn die Liquidation, ohne
daß es zu einem kontradiktorischen Verfahren gekommen ist, anerkannt,
zurückgenommen oder präkludirt wurde; insoweit dagegen die Liquidatio-
nen zur förmlichen prozessualischen Instruktion gelangen, werden von
dem Liquidanten die Sätze Artikel 7. A. beziehungsweise Artikel 8. des
Gesetzes vom 9. Mai 1854. je zur Hälfte erhoben, im Falle einer damit
verbundenen Beweisesaufnahme außerdem noch der Satz Artikel 9. a. a. O.
In den durch die Konkurseröffnung suspendirten Spezialprozessen
sind die Kosten nach den Sätzen Artikel 7. A. des Gesetzes vom 9. Mai
1854. und im Falle einer stattgefundenen Beweisesaufnahme nach den
Sätzen Artikel 9. a. a. O. zu erheben, jedoch auf die für das Liquida-
dationsverfahren zu liquidirenden Kosten in Anrechnung zu bringen.
2) Wenn gegen ein im Liquidationsverfahren ergangenes Erkenntniß oder
gegen das Prioritäts. Erkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt wird, so kom-
men für die Verhandlung und Entscheidung desselben die nämlichen Sätze,
wie in Lewöhnlichen. Prozessen zur Anwendung.
ei dem Rechtsmittel gegen das Prioritäts. Erkenntniß ist das
Objekt als unschätzbar anzunehmen, wenn die dabei in Betracht kom-
mende Forderung den Betrag von 60 Rthlr. übersteigt.
3) Für die Konstituirung der Passivmasse im Allgemeinen, einschließlich des
Prioritäts-Urtheils und dessen Publikation, Sadd zu erheben: von dem
Betrage der nach Absindung der Vindikanten und Separatisten unter die
Konkurs- und Massegläubiger zu vertheilende Masse:
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 15 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
24 Rthlr.,
(Nr. 6792) c) von