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der Zeit der früheren Eigenthümer darauf ruhenden Pfandrechte und aller
sonstigen dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben:
von dem Betrage bis 5 Rthlr. einschließlich: 5 Sgr.,
von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 10 Sgr.,
von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
Gr.)
von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr.
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche auf Grund ein und der-
selben Urkunde von Einem Folium auf Ein anderes Folium übertragen
werden, wird bei Berechnung der Kosten zusammengerechnet.
B. Für jede Eintragung, welche die Beschränkung des Eigenthums oder des
Verfügungsrechts des Besitzers, bestellte Pfandrechte oder gerichtlich
erkannte Immissonen betrifft, und alle dabei vorkommende Neben-
geschäfte ist zu erheben:
von dem Betrage bis 5 Rthlr. einschließlich: 5 Sgr.,
von dem Betrage bis zu 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 74 Sgr.,
von, dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
(7 Ögr.,
von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr.
Für die Eintragung von Cessionen und andern bei den Pfand läbbigern
eintretenden Veränderungen, sowie von Verzichtleistungen * dingliche
Vorzugsrechte, die Hälfte der Sätze sub B., jedoch nicht unter 5 Sgr.
D. Wenn die Eintragung eines Pfandrechts (ad B. und C.) glechseitig auf
den Folien mehrerer für dieselbe Forderung haftender Korrealschuldner
bewirkt wird, so wird für die zweite und jede besondere Eintragung nur
die Hälfte der Sätze ad B. und C., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht
über 3 Rthlr. erhoben. Wenn aber der Werth der Grundstücke, auf
welche die weitere Eintragung erfolgt, geringer ist als der der einzu-
tragenden Post, so ist nur jener als Maaßstab für den Kostenansatz
anzunehmen.
Dieser Grundsatz findet auch bei Löschungen Anwendung.
Für die in Antrag gebrachte Eintragung von Vermerken, welche nicht
unter die Bestimmungen sub A. bis C. fallen, wird die Hälfte der
Sie sub B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr. er-
oben.
F. Für jede Löschung und alle dabei sonst vorkommenden Nebengeschäfte
wird die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Sätze erhoben.
G. 1) Für die gerichtliche Bestätigung der zur Eintragung in das Ge-
nerglwährschafts= und Hypothekenbuch gelangenden Verträge, soe
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OIr. 6702.)