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für eine auf Grund des Währschafts= und Hypothekenbuchs zu er-
theilende Bescheinigung, ist des Satzes sub B., jedoch nicht unter
23 Sgr. und nicht über 2 Rcthlr. zu erheben;
2) für die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenscheins und für die
Erneuerung mortifizirter Dokumente die Hälfte der Sätze sub B.,
jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Nthl-
ür die Bestätigung von Schuldurkunden, denen bei der
Ausfertigung ein vollständiger Hypothekenschein beigeheftet wird, ist
der Satz zu 1. neben dem Satze zu 2. nicht zu erheben. Für Atteste
über die Taxation eines Grundstücke und über die Be zoiß des
Besitzers, über dasselbe zu verfügen, welche gleichzeitig mit der Aus-
fertigung des Hypothekenscheins zum Zwecke der Ermittelung eines
Darlehns ertheilt werden, sind neben den Sätzen zu 2. besondere
Kosten nicht zu erheben.
H. In den vormals Bayerischen Landestheilen sind bei Anwendung der vor-
goche u A., B., C. und F. bezeichneten Kostensätze für die bei der
ührung des in Gemäßheit der Allerhöchsten Order vom 8. Juli d. J.
(Gesetz= Samml. S. 43.) zum Generalwährschafts= und 2 ahen.
erweiterten Generalhypothekenbuchs vorkommenden Geschäfte die na
stehenden näheren Bestimmungen maaßgebend:
1) Zu A. Der Werth mehrerer Grundstücke, bei welchen gleichzeitig
die Berichtigung des Besitztitels erfolgt, ist zusammenzurechnen, wenn
dieselben auf einem und demselben Folium eingetragen stehen, be-
ziehungsweise gleichzeitig eingetragen werden, oder, wenn die auf
verschiedenen del eingetragenen Grundstücke in demselben Ge-
meindebezirke belegen sind und deren Uebertragung auf ein und
dasselbe Hellum keine erheblichen Gründe entgegenstehen, an den
Besitzer aber eine richterliche Aufforderung, eine solche Uebertragung
nachzusuchen, noch nicht erlassen worden ist.
2) Ist eine solche Aufforderung erlassen, aber ohne Erfolg geblieben,
oder sind die auf den verschiedenen Folien eingetragenen 7
nicht in demselben Gemeindebezirke belegen, oder bestehen die auf den
mehreren Folien eingetragenen Grundstücke in Wohnhäusern, mögen
dieselben ausschließlich ober zugleich bm Betriebe eines Gewerbes
bestimmt sein, in Mühlen oder besonderen Landgütern, so werden
für jedes Folium die Kosten besonders berechnet.
3) Zu B., C. und F. Die Kosten für gleichzeitige Eintragungen
oder Löschungen auf mehreren Folien desselben Besitzers sind in dem
Falle zu 1. am Schlusse nicht für jedes Folium zu berechnen, son-
dern nur einfach nach dem Betrage der einzutragenden oder zu
löschenden Post.
4) Erfolgt dagegen die Eintragung oder Löschung auf den verschiedenen
Folien nicht gleichzeitig, oder treffen bei den letzteren die unter
r. 2. bezeichneten Voraussetzungen zu so wird für die zweite und
jede