Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1392 — 
für eine auf Grund des Währschafts= und Hypothekenbuchs zu er- 
theilende Bescheinigung, ist des Satzes sub B., jedoch nicht unter 
23 Sgr. und nicht über 2 Rcthlr. zu erheben; 
2) für die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenscheins und für die 
Erneuerung mortifizirter Dokumente die Hälfte der Sätze sub B., 
jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Nthl- 
ür die Bestätigung von Schuldurkunden, denen bei der 
Ausfertigung ein vollständiger Hypothekenschein beigeheftet wird, ist 
der Satz zu 1. neben dem Satze zu 2. nicht zu erheben. Für Atteste 
über die Taxation eines Grundstücke und über die Be zoiß des 
Besitzers, über dasselbe zu verfügen, welche gleichzeitig mit der Aus- 
fertigung des Hypothekenscheins zum Zwecke der Ermittelung eines 
Darlehns ertheilt werden, sind neben den Sätzen zu 2. besondere 
Kosten nicht zu erheben. 
H. In den vormals Bayerischen Landestheilen sind bei Anwendung der vor- 
goche u A., B., C. und F. bezeichneten Kostensätze für die bei der 
ührung des in Gemäßheit der Allerhöchsten Order vom 8. Juli d. J. 
(Gesetz= Samml. S. 43.) zum Generalwährschafts= und 2 ahen. 
erweiterten Generalhypothekenbuchs vorkommenden Geschäfte die na 
stehenden näheren Bestimmungen maaßgebend: 
1) Zu A. Der Werth mehrerer Grundstücke, bei welchen gleichzeitig 
die Berichtigung des Besitztitels erfolgt, ist zusammenzurechnen, wenn 
dieselben auf einem und demselben Folium eingetragen stehen, be- 
ziehungsweise gleichzeitig eingetragen werden, oder, wenn die auf 
verschiedenen del eingetragenen Grundstücke in demselben Ge- 
meindebezirke belegen sind und deren Uebertragung auf ein und 
dasselbe Hellum keine erheblichen Gründe entgegenstehen, an den 
Besitzer aber eine richterliche Aufforderung, eine solche Uebertragung 
nachzusuchen, noch nicht erlassen worden ist. 
2) Ist eine solche Aufforderung erlassen, aber ohne Erfolg geblieben, 
oder sind die auf den verschiedenen Folien eingetragenen 7 
nicht in demselben Gemeindebezirke belegen, oder bestehen die auf den 
mehreren Folien eingetragenen Grundstücke in Wohnhäusern, mögen 
dieselben ausschließlich ober zugleich bm Betriebe eines Gewerbes 
bestimmt sein, in Mühlen oder besonderen Landgütern, so werden 
für jedes Folium die Kosten besonders berechnet. 
3) Zu B., C. und F. Die Kosten für gleichzeitige Eintragungen 
oder Löschungen auf mehreren Folien desselben Besitzers sind in dem 
Falle zu 1. am Schlusse nicht für jedes Folium zu berechnen, son- 
dern nur einfach nach dem Betrage der einzutragenden oder zu 
löschenden Post. 
4) Erfolgt dagegen die Eintragung oder Löschung auf den verschiedenen 
Folien nicht gleichzeitig, oder treffen bei den letzteren die unter 
r. 2. bezeichneten Voraussetzungen zu so wird für die zweite und 
jede
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.