Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1393 — 
fede besondere Eintragung nur die Hälfte der Sätze zu B., C. und 
erhoben. 4 
Wenn aber der. Werth der Grundstücke, auf welche die wei- 
tere Eintragung oder Löschung erfolgt, geringer ist, als der der 
bnzutragenden oder zu löschenden Post, so ist nur jener als Maaß- 
stab für den Kostenansatz anzunehmen. 
J. Durch die vorstehenden Sätze werden nicht nur die Aueferigungs- und 
Protokollstempel, sondern auch die bisher zu den Gesuchen erforderlichen 
Stempel gedeckt. (Vergl. F. 2. dieser Verordnung.) 
Für die bei Berrbeitung des Hypothekenwesens etwa aufzunehmen- 
den, in Abschnitt 2. unter II. des Tarifs 88. 16. ff. bereichneten Akte 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die dort bestimmten Sätze beson- 
ders erhoben. 
Die von Amtswegen zu veranlassende Eintragung des Pfand- 
rechts der Kuranden auf dem Folium des Vormundes oder Kurators 
erfolgt ebenso wie die spätere Löschung kostenfrei. 
6. 12. 
Statt I§. 5. und 7. des Gesetzes vom 1. Mai 1865: 
Für die gerichtliche Verlautbarung des von den Erben über die Theilung 
des Nachlasses errichteten Vertrages find die Kosten nach H. 20. des Tarifs in 
Verbindung mit §. 8. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. zu erheben. 
K. 13. 
A. Zu F. 41. des Tarifs: 
Für die Zuziehung von Auskunftspersonen zum Zwecke der 
Prüfung und gerichtlichen Bestätigung des von dem zur anderweiten 
Ehe schreitenden Vater errichteten Inventars über das Vermögen der 
Kinder früherer Ehe find keine Kosten zu erheben. 
B. Zu H. 43. des Tarifs: 
Die Kostensätze S. 43. des Tarifs sind nur zur Hälfte zu erheben. 
C. Zu H. 45. des Tarifs: 
Fur die Sicherstellung, Ermittelung und Theilung eines später 
angefallenen Nachlasses, ingleichen eines vor Eintritt des Falles der 
Bevormundung angefallenen, wenn auch schergesellt achlasses 
kommen die im Gesetze vom 1. Mai 1865.) beziehungsweise F. 12. 
dieser Verordnung bestimmten Kosten in Ansatz; für die Errichtung 
oder Einreichung, Prüfung und gerichtliche Bestätigung des von dem 
überlebenden, zur anderweiten Ehe schreitenden Vater aufzustellenden 
Inventars über das Vermögen der Kinder früherer Ehen kommen die 
Jahrgang 1867. (Nr. 6792.) 185 im
	        
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