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im 8. 4. Nr. 1. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. bestimmten Kosten
zur Anwendung. -
5.14·«
Beglaubigung des Personenstandes.
A. Für die auf Antrag der Betheiligten von der höheren Behörde erlassene
Verfügung, durch welche ein anderes als das zuständige Gericht zur
Verlautbarung des Eheverlöbnisses ermächtigt wird, einschließlich der dazu
gehörigen Benachrichtigungen ist zu erheben: 1 Rthlr. 10 Sgr.;
B. für die von dem Protokolle über die Eheanzeige zu ertheilende beglau-
bigte Abschrift, ingleichen die Sescheinigung über die Verfügung des
öffentlichen Aufgebots Behufs Schließung der bürgerlichen Ehe (Kur-
hessische Verordnung vom 13. April 1853.): 20 Sgr.;
. für das Attest über die stattgehabte Schließung einer solchen Ehe: 25 Sgr.
C. 15.
Die Tarifsätze in Strafsachen sind in der hierüber ergangenen besonderen
Verordnung vom heutigen Tage bestimmt. In Folge dessen bleiben außer An-
wendung die 88. 1. bis 14. und 16. des Gesehes vom 3. Mai 1853., bezie-
hungsweise die I#. 48. bis 59F. des Tarifs, ingleichen alle über den Ansatz, und
die Erhebng der Gerichtskosten in Injuriensachen in dem Gesetze vom 10. Mai
1851., dem dazu gehörigen Tarife und den dasselbe ergänzenden Bestimmungen
enthaltenen Vorschriften.
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Statt F. 63. des Tarifs und Artikel 21. des Gesetzes vom 9. Mai 1854:
A. In allen Fällen, in welchen einer Partei aufoderen Antrag Abschriften
oder Ausfertigungen aus Prozeßakten — - eendigung der Instanz —
oder von anderen Verhandlungen oder Dokumenten, deren Mitthei-
lung nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt ist und
auch ohne Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt werden, sind
zu erheben: für jeden auch nur angefangenen Bogen 27 Sgr. bei ein.
sachen Abschriften, der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften und
lusfertigungen.
Bei triheilung von beglaubi ten Abschriften und Ausfertigungen
stempelpflichtiger Dokumente ist zugleich der Betrag des in den Stempel-
gesetzen vorgefhriebenen Stempels zu erheben.
B. Wenn Vollmachten und letztwillige Dispositionen von den Parteien
ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht werden, so ist der Betrag
desselben als Gerichtsgebühr zu liquidiren und einzuziehen.
Inwieweit das gleiche Verfahren bei den noch fernerhin nach den bisherigen
Kurhessischen Stempelgesetzen zu versteuernden stempelpflichtigen Schriftstücken ein-
treten