Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1396 — 
G. 21. 
Statt §. 5. Nr. 4. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
In Konkursprozessen kann für die Feststellung der Verität und Priorität 
jedes einzelnen Liquidats in erster Instanz nur der Satz A. beziehungsweise der 
zusätzliche C. — einfach — nicht aber der Satz B. liquidirt werden; für die 
weiteren Instanzen dagegen gelten die Bestimmumgen des Tarifs und für die 
außerdem zu besorgenden Geschöfte der von den Gläubigern bestellten Mandatare 
insbesondere die Vorschriften Abschnitt II. des Tarifs. 
§. 22. 
Zu H. 7. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
Der Kostensatz für das Kaufgelder-Bertheilungsrerfahren 6 7. littr. c. 
des Tarifs) bleibt ausgeschlossen, wenn die Vertheilung der Kaufgelder im förm- 
lichen Konkursverfahren erfolgt. Wegen der Gebühren für die Spezialprozesse 
kommen in dem Falle F. 8. littr. C. dieser Verordnung die vorstehend im §. 21. 
getroffenen Bestimmungen zur Anwendung. 
G. 23. 
Statt F. 21. des Tarifs vom 12. Mai 1851: 
1) In Konkursprozessen erhält der Kontradiktor für das Verfahren zur Fest- 
stellung der aient Wr" die im §. # dieser Verordnung be- 
stimmten Gebühren und in allen von ihm sonst noch zu führenden 
Prozessen dieselben Gebühren, wie die zum Prozeßbetrieb bevollmächtigten 
Anwalte. 
2) Der Massekurator, und zwar sowohl der Interimskurator als auch der 
definitive Kurator, erhält für seine gesammte, die Ermittelung und Fest- 
stellug der Aktivmasse betreffende Geschäftsführung von dem Betrage 
erselben (§. 9. Nr. 4.), und zwar: 
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. einschließlich: 1 bis 3 Prozent, 
b) von dem Betrage über 1000 Rthlr. bis 5000 Rthlr.: # bis 
14 Prozent, 
c) von dem Betrage über 5000 Rthlr.: 4 Prozent. 
Die Ausmittelung des Betrages der Masse erfolgt nach den in 
S. 9. Nr. 7. bezeichneten Grundsätzen. Die zur Masse gehörigen Im- 
mobilien bleiben bei der Bestimmung der Gebühren des Massekurators 
außer Betracht. 
3) Für die Verwaltung der zur Konkursmasse gehörigen Immobilien erhält 
der Massekurator oder der für diese Verwaltung besonders bestellte 
Sequester oder Administrator: 
bei der Verwaltung von Landgütern eine nach x 
 
	        
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