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Ermessen und der Beschaffenheit des einzelnen Falles vom Kon-
kursgericht zu bestimmende besondere Entschädigung;
bei der Verwaltung von städtischen Grundstücken von der
baar eingegangenen Miethe jeder Wohnung:
bei einem jährlichen Miethsertrage derselben bis 50 Rthlr.
einschließlich: 7 Min
bei einem jährlichen Miethsertrage von 50 bis 100 Rthlr.:
6 Prozent,
bei einem jährlichen Miethsertrage von 100 bis 150 Rthlr.:
5 Prozent,
bei allen höheren Miethen: 4 Prozent.
4) Bei der Festsetzung der vorstehend unter Nr. 2. gedachten Belosiung
des Massekurators hat das Gericht nach billigem Ermessen zu verfahren
und hauptsächlich auf den Umfang der Geschäftsführung, die Schwierig-
keiten derselben, die bewiesene ienett und Umsicht, sowie auf den
a der der Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht zu
nehmen.
Das Gericht ist auch ermächtigt, den nach Prozentsätzen bemessenen
Betrage der Belohnung im Falle außerordentlicher Mühwaltungn des
Massekurators zu erhöhen und in geeigneten Fällen zu ermäßigen.
Scheidet der Massekurator vor Beendigung seiner Amtsverrich-
tungen aus, so hat er nur einen seinen Leistungen entsprechenden Theil
der Belohnung zu fordern. Dasselbe gilt von dem eintretenden Erfatz-
manne.
G. 24.
Der §. 8. des Gesetzes vom 11. Mai 1851 bleibt außer Anwendung.
KC. 25.
Die Gebühren der Rechtsanwalte in Strafsachen, insbesondere auch in
dem Verfahren auf erhobene Privatklage (§#. 487. ff. der Strafprozeß-Ordnung
vom 25. Juni d. J., Gesetz Samml. S. 933.), sollen nach den darüber in der
Verordnung, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Strafsachen, vom heutigen
e enthaltenen Bestimmungen erhoben werden. Der J. 15. des Gesetzes vom
3. Mai 1853., beziehungsweise die §#F. 22. bis 27. des Tarifs vom 12. Mai 1851.,
bleiben außer Anwendung.
KC. 26.
Statt des H. 14. des Gesetzes vom 11. Mai 1851:
Für die Abhaltung von Auktionen haben die Notare die Gebühren nach
den im F. 17. dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen zu berechnen.
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