Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schriften 4. bis 6. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. als Gerichtskosten be- 
handelt. Ein Verbrauch von Stempelmaterial in den bei den Gerichtsbehörden 
zu bearbeitenden Angelegenheiten findet nicht statt. 
S. 4. 
Statt §. 18. des Gesetzes vom 10. Mai 1851:2 
Eine ausschließliche oder auch nur theilweise Anweisung der richterlichen 
Beamten und der Boten und Erxekutoren auf selbstverdiente Gebühren statt der 
Besoldung findet nicht statt. Dagegen sind die Minister der Finanzen und der 
Justiz ermächtigt, zu bestimmen) daß den Büreaubeamten bei den Kreis= und 
Amtsgerichten die Kalkulaturgebühren, sowie gegen die Verpflichtung zur Remu- 
nerirung der erforderlichen Gehülfen und Schreiter und zur Bestreitung der 
Büreaukosten ein Theil von den Gerichtskosten als ein neben der fixirten Be- 
soldung zu beziehendes, bei der Pensionirung jedoch nicht anrechnungsfähiges 
Einkommen angewiesen wird. 
S. 5. 
Der §. 19. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. findet keine Anwendung. 
S. 6. 
Statt §. 21. des Gesetzes vom 10. Mai 1851: 
Wenn in einer am 1. September d. J. noch nicht beendigten Rechts- 
angelegenheit Kosten oder Stempel bereits theilweise in Ansatz gekommen sind, 
so kommt deren Betrag auf die nach dem Tarif zu liquidirenden Kosten in Ab- 
zug;) in den am 1. September d. J. noch nicht beendigten Civilprozessen jedoch 
nur insofern, als das Verfahren in der Instanz, für welche die Kosten in Ansatz 
zu bringen sind, in die nach der Verordnung über das Verfahren im Civil= 
prozesse vom 24. Juni d. J. (Gesetz= Samml. S. 885.) vorgeschriebenen Formen 
umzuleiten gewesen ist. 
S. 7. 
Die Vorbemerkung Nr. III. des Tarifs bleibt außer Anwendung. 
G. 8. 
Statt §. 10. des Tarifs: 
Das von Amtswegen ohne vorangegangenes Verfahren zu erlassende Kon- 
kurserkenntniß (§. 52. Nr. 1. bis 3. der Konkursordnung vom 28. September 
1859., Verordnungsblatt S. 182.), ingleichen das von Amtswegen eingeleitete 
und bei dem Nachweis der Zahlunzsfähiken des Schuldners eingestellte Ueber- 
schuldungsverfahren ist kostenfrei. Dagegen wird der Satz Artikel 7: A. des 
Gesetzes vom 9. Mai 1854. erhoben für die Verhandlung über die Eröffmung 
des Konkurses und die Maaßregeln zur vorläufigen Sicherstellung der Masse, 
wenn
	        
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