Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rcthlr. 
Für die richterliche Verfügung, durch welche die Genehmigung der 
Zuschlagsertheilung versagt wird, ist der Satz Artikel 5. A. des Gesetzes 
vom 9. Mai 1854. zu erheben, wenn nicht zugleich die Abhaltung eines 
neuen Lizitationstermins vor dem Anmtsgerichte oder die Einleitung 
des Ueberschuldungsverfahrens angeordnet wird. 
Wenn in einetm und demselben Verfahren mehrere Grundstücke 
zum Verkauf gestellt werden, so sind die Sätze zu B. nach der zusammen- 
zurechnenden Summe des Werthes aller Grundstücke, die Sätze zu C. 
aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines anderen 
oder derherht mit andern in Einer Summe verkauft wird, beziehungs- 
weise nach der zusammenzurechnenden Summe des Werthes der Grund- 
stücke, in Ansehung deren die Genehmigung der Zuschlagsertheilung ver- 
sagt wird, besonders zu berechnen. 
Die Beträge sind nach dem Meistgebot, wenn es aber nicht zur 
Lizitation kommt, nach dem Taxwerthe zu bestimmen. Erreicht das 
Meistgebot nicht 3 des Taxwerthes, so ist der letztere Betrag — 3 des 
Tazwerthes — bei Berechnung der Kosten zum Grunde zu legen. Soweit 
in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse 
vorweg zu entnehmenden, durch den Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten 
unzureichend ist, bleibt der Käufer für den überschießenden Betrag der- 
selben verhaftet. 
S. 10. 
Statt des Gesetzes vom 15. März 1858. und F. 12. des Tarifs: 
Im Konkursprozesse wird erhoben: 
1) für die Sicherstellung, Ermittelung und Feststellung der Aktivmasse, 
sowie deren Distribution, jedoch ausschließlich der Kosten für die Mo- 
biliarversteigerung und die Sequestration der Grundstücke, von dem Betrage 
der nach Abfindung der Vindikanten, Separatisten, Faustpfand= und 
Hypothekgläubiger sich ergebenden gemeinen Masse, falls diese die 
Passivmasse nicht übersteigt: - 
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 14 Sgr., 
b) von. dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 
thlr., 
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 15 Sgr. 
Im Falle sich eine Suffizienz der Masse ergiebt, sind diese Sätze 
nach dem Betrage der Passivmasse zu berechnen; 
2) für die Berufung der Konkursgläubiger zum Liquidationstermin, für 
die Prüfung der angemeldeten Forderungen und das Lokations-Urtheil 
kommt die Hälfte der vorstehenden Sätze zur Hebung. 
3) Es wird nur die Hälfte der Sätze zu 1. und 2. erhoben, wenn der Kon- 
kurs aufgehoben oder durch Vergleich beendigt worden ist (§6. 62. und 76. 
der
	        
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