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der Konkursordnung vom 28. September 1859.) Nassauisches Ver-
ordnungs-Blatt S. 182.).
4) Die bei Anwendung der vorstehenden Kostensätze in Betracht zu ziehende
gemeine Masse wird nach dem Erlöse der bereits verkauften Gegenstände
oder eingezogenen Forderungen berechnet. Unveräußerte Gegenstände
kommen nach dem Taxwerthe, Aktivforderungen nach dem Nenmwerthe,
Kreditpapiere, Fonds und Effekten nach dem Kurse am Tage der Kosten-
berechnung in Anschlag. Forderungen, deren Uneinziehbarkeit feststeht,
bleiben außer Berechnung. -
5) Für die einzelnen Liquidations- und Prioritätsprozesse kommen die Kosten
wie in gewöhnlichen Prozessen zur Erhebung. ei Prioritätsklagen ist
der Gegenstand als unschätzbar anzunehmen, wenn die Forderung des
Klägers die Summe von 60 Rthlr. übersteigt. Für die Liquiderkennung
der im Liquidationstermin als richtig zugestandenen Ansprüche sind keine
Kosten zu erheben.
6) Für die Prüfung eines Gesuchs um die Restitution gegen die aus der
Versäumung des Liquidationstermins sich ergebende Wirkung der Prä-
klusion wird der Satz Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854.
um die Hälfte erhöht und ohne Beschränkung auf ein Minimum von
dem Restitutionssucher erhoben.
7) Für die Versteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Immobilien sind
die Kostensätze 9. 9. B. und C. dieser Verordnung zu erheben.
KE. 11.
Statt §. 13. des Tarifs:
Für die in Folge des Administrationskonkurses oder auf Antrag eines
Gläubigers ausgebrachte Beschlagnahme der Gutseinkünfte 2c., Sequestration oder
W#minrazion einer unbeweglichen Sache — ausschließlich der Remuneration
des Sequesters — wird nach dem Jahresbetrage der aufkommenden Revenüen
die Hälfte der Sätze F. 10. Nr. 1. dieser Verordnung, und wenn damit eine
geichtliche Vercheilung verbunden ist (G. 72. der Konkursordnung vom
8. September 1859., Nassauisches Verordnungsblatt S. 182.), werden die vollen
Sätze des §. 10. Nr. 1. a. a. O. erhoben.
Für die bei diesem Verfahren etwa entstehenden eigentlichen Prozesse wer-
den die für diese bestimmten Sätze besonders erhoben.
K. 12.
Statt §. 14. des Tarifs:
1) Für die Erkennung der Auspfändung durch den Erlaß eines Pfändungs-
dekrets (§. 20. des Gesetzes vom 16. Juli 1851., Nassauisches Verord-
nungsblatt S. 121.), für den Erlaß des Befehls zur Vollziehung des
Urtheils durch persoönliche Verhaftung (S§. 75. ff. a. a. O.) oder des
(Nr. 6793.) 186“ eine