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eine andere Exekutionsmaaßregel androhenden Gerichtsbefehls (5. 82. ff.
a a. O.), für die prozeßrichterliche Verfügung auf Bestellung einer
Hwother (6. 24. des Gesetzes vom 15. Mai 1851., Nassauisches Ver-
ordnungsblatt S. 73.) — in allen diesen Fällen einschließlich der erfor-
derlichen Nebenverfügungen oder Verhandlungen — wird bei Beträgen
bis zu 1 Rthlr. einst leßia, 2 Sgr., und bei höheren Beträgen der Satz
Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854., jedoch unter Fortfall der
Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr., erhoben, und zwar für
jede dieser Exekutionsmaaßregeln besonders nach dem Betrage des Gegen-
standes derselben und bei erneuerten Anträgen wiederholt.
2) Für die Vollziehung der Auspfändung ohne Rücksicht auf das Ergebniß
derselben, oder wenn bei dem Antritt der Vollziehung dem Gerichts-
befehle genügt oder der Exekutionsantrag zurückgenommen wird) ist der
Satz zu 1. nochmals zu erheben.
3) Für die Vollstreckung der Exekution durch Personalarrest oder durch Aus-
führung der executio ad faciendum wird erhoben:
a) bei Beträgen bis zu 1 Rthlr. einschließlich: 2 Sgr.,
b) bei Beträgen bis zu 100 Rthlr. einschließlich, von je 10 Rthlr.:
4 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. einschließlich, von je
10 Rthlr.: 2 Sgr.,
4) von dem Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 6 Sgr.
4) Für die auf den Pfändungsakt ergehende richterliche Verfügung), welche
weitere Zwangsmaaßregeln anordnet (I. 38. des Nassauischen Gesetzes
vom 16. Juli 1851.), sind von dem wirklich beigetriebenen Betrage der
Forderung die Sätze ad 3. unter Anrechnung der Kosten ad 2. zu er-
heben, dergestalt, daß, im Falle blos ein Theil der Forderung beigetrie-
ben wird, nicht weniger als der Satz 2. zur Erhebung gelangt.
5) Die Bestimmungen ad 2. bis 4. bleiben außer Anwendung, und be-
wendet es lediglich bei dem Kostensatze zu 1., wenn auf Grund der im
Pfändungsdekrete getroffenen ausdrücklichen Anordnung ausstehende For-
derungen, Besoldungen, Pensionen und andere an die Person des
Schuldners gebundene Einkünfte in Beschlag genommen worden sind.
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Statt F. 23. des Tarifs und Artikel 16. Nr. 3. des Gesetzes vom 9. Mai 1854:
1) Für die gerichtliche Verfügung, durch welche die freiwillige Versteigerung
von Grundstücken gestattet wird,
2) für jeden vom Amtsgericht abgehaltenen Lisitationstermin, einschließlich
der darauf Bezug habenden Publikations-Ausschreiben, werden die Kosten-
- sätze