Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sätze §. 16. des Tarifs, und zwar für jeden der Akte zu 1. und 2. be- 
sonders berechnet. 
Für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von Seiten des Verstei- 
gerers, wenn dieselbe gerichtlich protokollirt oder gerichtlich beglaubigt 
wird, sind die Kosten nach §#. 16. oder 18. und beziehungsweise 21. 
des Tarifs zu erheben. 
Bei der Aufhebung des Versteigerungsverfahrens vor Abhaltung 
des Lizitationstermins bewendet es bei dem Kostensatze zu 1. 
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke 
zur freiwilligen Tersteigerung gestellt werden, so sind die Sätze zu 1. 
und 3., und im Falle der Aufhebung des Verfahrens vor erfolgter Ge- 
nehmigung der Zuschlagsertheilung auch der Satz zu 2.) nach dem zu- 
sammenzurechnenden Werthe aller Grundstücke, falls aber die Zuschlags- 
ertheilung genehmigt wird, der Satz zu 2. für jeden Käufer nach dem 
zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke 4 
berechnen. Die Bestimmung des Werths erfolgt nach den im §9. 9. 
dieser Verordnung bestimmten Grundsätzen. 
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Statt §§. 25. bis 32. des Tarifs: 
A. Für das Ab- und Zuschreiben der Giumdstücke bei Besitzveränderungen 
im Original. Stockbuch, einschließlich der dabei vorkommenden Neben- 
geschäfte sind zu erheben: 
von dem Betrage bis zu 5 Rthlr. einschließlich: 5 Sgr., 
„ " . 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 10 Sgr., 
.Maehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr., 
i- - von je 500 Rthlr.: 15 Sgr. 
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und 
dasselbe Folium (Artikel) eingetragen werden, wird zusammengerechnet. 
B. Für die Eintragung eines Pandrechts oder eines Eigenthumsvorbehalts 
in das Original Stockbuch und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte 
einschließlich der künftigen Löschung ist zu erheben: 
von dem Betrage bis zu 5 Rthlr, einschließlich: 5 Sgr., 
.- - --200Nthlr.vonje25Rthlr.:7L;Sgr., 
Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rihlr.: 73 Sgr., 
.- - von je 500 Rthlr.: 15 Sgr. 
C. Für die Vermerkung einer Cession, einschließlich der erforderlichen Be- 
nachrichtigung und aller dabei sonst vorkommenden Nebengeschäfte wird 
die Hälfte der Säte ad B. erhoben. « 
(Nk.s793.) D. Für
	        
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