Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bei Stiftungen u. s. w. sind statt aller Sporteln und Stempel die Sätze 
§. 16. des Tarifs zu erheben. Diese Sätze können jedoch nur insoweit 
zum Ansatz gebracht werden, als nicht rücksichtlich der Personen, in 
deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine Vormundschaft oder 
Kuratel einzuleiten ist, auf welche die hier folgenden Bestimmungen 
Anwendung finden. 
B. Statt §. 42. des Tarifs: 
In anderen Kuratel- und in Vormundschaftssachen, sei es, daß 
ein aufsehender oder verwaltender Vormund bestellt worden ist, sind 
zu erheben von demjenigen Vermögen der Kuranden, welches der Auf- 
sicht oder Verwaltung des Vormundes unterliegt, insofern dasselbe über 
50 Rthlr. beträgt (. 7. Nr. 5. des Gesetzes vom 10. Mai 1851): 
von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 3 Sgr., 
von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 77 Sgr., 
bis zu 500 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr., 
von je 100 Rthlr.: 5 Sgr. 
C. Zu §. 43. des Tarifs: 
Außerdem sind zu erheben für die Revision und Abhör der 
Vormundschaftsrechnung: 
die Hälfte der Sätze §. 43. des Tarifs. 
D. Statt §. 44. des Tarifs: 
Außer den vorstehenden Kostenbeträgen und den etwa entstehenden 
baaren Auslagen und Kalkulaturgebühren dürfen keine Kosten angesetzt 
werden für alle diejenigen Verhandlungen und Verfügungen der Ver. 
mundschaftsbehörde, welche dieselbe Behufs Ermittelung, Sicherstellung, 
Verwaltung oder Beaufsichtigung desjenigen Vermögens vornimmt oder 
erläßt, welches zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuratel 
der vormundschaftlichen Aufsicht unterworfen wird. 
E. Zu §F. 45. des Tarifs: 
Bei Regulirung eines später oder schon vor Eintritt des Falles 
der Bevormundung angefallenen Nachlasses, in Mseung dessen bis 
dahin eine Vormundschaft nicht angeordnet war (s. vorstehend sub 5) 
kommen die im Gesetze vom 1. Mai 1865. und H. 15. dieser Veror 
nung bestimmten Kosten zum Ansatz. 
.. 17. 
Die Darifsätze in Strafsachen sind in der hierüber ergangenen besonderen 
Verordnung vom heutigen Tage bestimmt. In Folge desen bleiben außer An- 
wendung die §§. 1. bis 14. und 10. des Gesetzes vom 3. Mai 1853. bezlehungs- 
(Nr. 6793) weise
	        
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