Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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weise die I§. 48. bis 59. des Tarifs, ingleichen alle über den Ansatz und die 
Erhebung der Gerichtskosten in Injuriensachen in dem Gesetze vom 10. Mai 1851., 
dem dazu gehörigen Tarife und den dasselbe ergänzenden Bestimmungen enthal- 
tenen Vorschriften. 
g. 18. 
Statt §. 63. des Tarifs und Artikel 21. des Gesetzes vom 9. Mai 1854: 
A. In allen Fällen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Abschriften 
oder Ausfertigungen aus den Prozeßakten — nach Beendigung der 
Instanz — oder von anderen Verhandlungen oder Dokumenten, deren 
Mittheilung nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt 
4 und auch ohne Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt worden, 
ind zu erheben: für jeden auch nur al gesengenen Bogen 24 Sgr. bei 
einfachen Abschriften, der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften 
und Ausfertigungen. Bei Ertheilung von beglaubigten Abschriften und 
Ausfertigungen Sempeipflihligen Dokumente kK zugleich der Betrag des 
in den Stempelgesetzen vorgeschriebenen Stempels zu erheben. 
B. Wenn Vollmachten und letztwillige Dispositionen ohne den vorgeschrie- 
benen Stempel eingereicht werden, so ist der Betrag desselben als Ge- 
richtsgebühr zu liquidiren und einzuziehen. Inwieweit das gleiche Ver- 
fahren bei den noch fernerhin nach den bisherigen Nassauischen oder 
Kurhessischen Stempelgesetzen zu versteuernden stempelpflichtigen Schrift- 
stücken eintreten soll, wird auf Grund der Vorschriften im 2. Absatze 
§. 1. der Verordnung vom 19. Juli d. J.A (Gesetz Samml. S. 1191.) 
angeordnet werden. 
Inventarien, welche außergerichtlich aufgenommen werden und 
zum Gebrauch bei stempelpflichtigen Verhandlungen dienen, unterliegen 
einer Stempelabgabe von 15 Sgr. In Betreff der Erhebung dieser 
Abgabe kommen ausschließlich die Vorschrifken der Verordnund- vom 
19. Juli d. J. und in den bei den Gerichten zu bearbeitenden Sachen 
die Bestimmung im letzten Absatze §. 3. der gegenwärtigen Verordnung 
zur Anwendung. 
F. 19. 
Statt §. 66. des Tarifs: 
Für Mobiliarversteigerungen sind die Gebühren nach der Gebührentaxe 
für die Auktionskommissarien vom 24. Juni 1845. zu bercchnen. 
G. 20. 
Zu §. 67. des Tarifs: 
Die Gebühren der zu vernehmenden oder zuzuziehenden Zeugen, Sach- 
verständigen, Geistlichen und Aerzte sind nach Aäiper des Regulatios zu 
bestimmen, welches der heute erlassenen WBerorhnung) ctreffend den Ansatz der 
Gerichtskosten in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, beigefügt ist. Di 
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