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weise die I§. 48. bis 59. des Tarifs, ingleichen alle über den Ansatz und die
Erhebung der Gerichtskosten in Injuriensachen in dem Gesetze vom 10. Mai 1851.,
dem dazu gehörigen Tarife und den dasselbe ergänzenden Bestimmungen enthal-
tenen Vorschriften.
g. 18.
Statt §. 63. des Tarifs und Artikel 21. des Gesetzes vom 9. Mai 1854:
A. In allen Fällen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Abschriften
oder Ausfertigungen aus den Prozeßakten — nach Beendigung der
Instanz — oder von anderen Verhandlungen oder Dokumenten, deren
Mittheilung nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt
4 und auch ohne Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt worden,
ind zu erheben: für jeden auch nur al gesengenen Bogen 24 Sgr. bei
einfachen Abschriften, der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften
und Ausfertigungen. Bei Ertheilung von beglaubigten Abschriften und
Ausfertigungen Sempeipflihligen Dokumente kK zugleich der Betrag des
in den Stempelgesetzen vorgeschriebenen Stempels zu erheben.
B. Wenn Vollmachten und letztwillige Dispositionen ohne den vorgeschrie-
benen Stempel eingereicht werden, so ist der Betrag desselben als Ge-
richtsgebühr zu liquidiren und einzuziehen. Inwieweit das gleiche Ver-
fahren bei den noch fernerhin nach den bisherigen Nassauischen oder
Kurhessischen Stempelgesetzen zu versteuernden stempelpflichtigen Schrift-
stücken eintreten soll, wird auf Grund der Vorschriften im 2. Absatze
§. 1. der Verordnung vom 19. Juli d. J.A (Gesetz Samml. S. 1191.)
angeordnet werden.
Inventarien, welche außergerichtlich aufgenommen werden und
zum Gebrauch bei stempelpflichtigen Verhandlungen dienen, unterliegen
einer Stempelabgabe von 15 Sgr. In Betreff der Erhebung dieser
Abgabe kommen ausschließlich die Vorschrifken der Verordnund- vom
19. Juli d. J. und in den bei den Gerichten zu bearbeitenden Sachen
die Bestimmung im letzten Absatze §. 3. der gegenwärtigen Verordnung
zur Anwendung.
F. 19.
Statt §. 66. des Tarifs:
Für Mobiliarversteigerungen sind die Gebühren nach der Gebührentaxe
für die Auktionskommissarien vom 24. Juni 1845. zu bercchnen.
G. 20.
Zu §. 67. des Tarifs:
Die Gebühren der zu vernehmenden oder zuzuziehenden Zeugen, Sach-
verständigen, Geistlichen und Aerzte sind nach Aäiper des Regulatios zu
bestimmen, welches der heute erlassenen WBerorhnung) ctreffend den Ansatz der
Gerichtskosten in den Herzogthümern Holstein und Schleswig, beigefügt ist. Di
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