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beziehungsweise den zusätzlichen C.) nicht aber den Sat B. . 4. des
Tarifs; in den weiteren Instanzen und in allen von ihm sonst zu füh-
renden Prozessen dagegen gelten lediglich die Bestimmungen des Tarifs.
2) Der Massenkurator, und zwar sowohl der Interimskurator als auch
der definitive Kurator, erhält für seine gesammte, die Ermittelung und
Liquidemachung der Aktivmasse betreffende Geschäftsführung, und zwar:
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. einschließlich: 1 bis 3 Prozent,
b) von dem Betrage über 1000 Rthlr. bis 5000 Rthlr.: bis
1 Pro#zent,
c) von dem Betrage über 5000 Rthlr.: 4 Prozent.
Die Ausmittelung des Betrages der Masse rfolgt nach den F. 10.
Nr. 4. dieser Verordnung bezeichneten Grundsätzen. Die zur Konkurs-
masse gehörigen Immobilien bleiben indeß bei der Bestimmung der Be-
lohnung des Massenkurators außer Betracht.
3) Für die Verwaltung der zur Konkursmasse gehörigen Immokbilien erhält
der Massenkurator oder der für diese Verwaltung besonders bestellte Se-
quester oder Administrator:
bei der Verwaltung von Landgütern eine nach billigem Ermessen
und der Beschaffenheit des einzelnen Falles vom Konkursgerichte zu
bestimmende besondere Entschädigung)
bei der Verwaltung von städtischen Grundstücken von der baar
eingegangenen Miethe jeder Wohnung:
bei einem jährlichen Miethsertrage derselben bis 50 Rthlr.
einschließlich: 7 Prozent,
bei einem jährlichen Miethsertrage von 50 bis 100 Rthlr.:
6 Prozent,
bei einem jährlichen Miethsertrage von 100 bis 150 Rthlr.:
5 Prozent,
bei allen höheren Miethen: 4 Prozent.
4) Bei der Festsetzung der vorstehend unter Nr. 2. gedachten Belohmung des
Massenkurators hat das Gericht nach billigem Ermessen zu verfahren und
baup ächlich auf den Umfang der Geschäftsführung, die Schwierigkeiten
erselben, die bewiesene Thatigtei und Umsicht, sowie auf den Betrag
der der Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht zu nehmen.
Das Gericht ist auch ermächtigt, den nach Prozentsätzen bemessenen
Betrag der Belohnung im Falle außerordentlicher Mühwaltungen des
Massenkurators zu erhöhen und in geeigneten Fällen zu ermäßigen.
Scheidet der Massenkurator vor Beendigung seiner Amtsverrichtun-
g aus, so hat er nur einen seinen Leistungen entsprechenden Theil der
elohnung zu fordern. Dasselbe gilt von dem eintretenden Ersatzmann.
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