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G. 26.
Die Gebühren der Rechtsanwalte in Strafsachen, insbesondere auch in dem
Verfahren auf erhobene Privatklage 6 487. er der Strafprozeß. Ordnung vom
25. Juni d. J., Geseh= Samml-. S. 1045.), sollen nach den darüber in der Ver-
ordnung, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten in Strafsachen 2c., vom heutigen
Tage. enthaltenen Bestimmungen erhoben werden. Der F. 15. des Gesetzes vom
3. Mai 1853. beziehungsweise die §S#. 22. bis 27. des Tarifs vom 12. Mai 1851.
bleiben außer Anwendung. E
Zu 8. 14. des Gesetzes vom 11. Mai 1851:
Für die Abhaltung von Mobiliarversteigerungen haben die Notare die
Gebühren nach den im 19. dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen zu
berechnen.
G. 28.
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen treten vom 1. Sep-
tember d. J. ab außer Anwendung.
Wo in den Kosten- und Gchührengeseten und a (§. 1. und 21.) auf
Gesetze oder Verordnungen Bezug genommen wird, welche in dem Geltungs-
bereiche der gegenwärtigen Verordnung nicht in Kraft sind, treten die entsprechen-
den bestehenden Gesetze und Verordnungen an deren Stelle. Zweisen welche sich
in diesen Beziehungen bei Anwendung der im F. 1. bezeichneten Gesetze ergeben,
werden durch den Junthministe erledigt.
K. 29.
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
g. 30.
Die Minister der Finanzen und der Justiz haben die Anordnungen zu
treffen, welche erforderlich sind, um die Erhebung und Verrechnung der Kosten
und Gebühren den Gerichten soweit als thunlich abzunehmen und den von ihnen
zu bestimmenden Verwaltungsbehörden zu übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. August 1867.
(#. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Tr. 6793—6794.) 187“ (Nr. 6794.)