Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) wenn die Anschuldigung bestritten worden ist, tritt das Doppelte dieser 
Sätze ein. 
S. 4. 
1) In polizeigerichtlichen Strafsachen, in denen es zur Hauptverhandlung 
nicht gekommen, vielmehr die Strafe durch erae — defini- 
tiv festgesetzt worden ist, werden die Sätze §. 3. unter 1. angesetzt. 
2) Wird gegen die Fiaperligung Einspruch erhoben und dieser durch Urtheil 
verworfen (Strafprozeß-= Ordnung d. 363.), so ist für das ganze Verfahren 
das Doppelte der vorstchenden ätze zu erheben. 
8. 5. 
In allen übrigen in den I#. 3. und 4. nicht erwähnten Strafsachen, mit 
Ausnahme der auf aipen Privatklage verhandelten (§. 7.), kommen ohne Rück- 
sicht darauf, ob das Verfahren vor dem Polizeigerichte, vor der Strafkammer 
oder vor dem Schwurgerichte stattgefunden hat, zum Ansatze: 
1) wenn die erkannte Strafe nicht über 2 Rthlr. oder dreitägige Freiheits- 
entziehung beträgt, 1 Rthlr.; jedoch mit der Maaßgabe, 84 wenn die 
Strafe #n in Geldbuße besteht, die zu erhebenden Kosten den Betrag 
der Strafe nicht übersteigen dürfen; 
2) wenn die Strafe höher ist, jedoch 5 Rthlr. oder Frehheitsenkziehum von 
Einer Woche nicht übersteiittt thlr.; 
3) wenn die Strafe höher ist, jedoch 10 Rthlr. oder srpn von 
vierzehn Tagen nicht übersteigt. 
4) wenn die Strafe höher ist, jedoch 20 Rthlr. oder Frehheitsentziehun von 
vier Wochen nicht übersteinüntt. 6 Rthlr.; 
5) wenn die Strafe höher ist, jedoch 50 Rthlr. oder Freiheitsentziehun von 
sechs Wochen nicht übersteigüttt. 9 Nr 
6) wenn die Strafe höher ist, jedoch 100 Rthlr. oder Freiheitsenk ieh 
von drei Monaten nicht überstet . .. 5 Khlr 
7) wenn die Strafe höher ist, jedoch 200 Rthlr. oder us 
von sechs Monaten nicht übersteiit .. 20 Rthlr. 
8) wenn die Strafe höher ist, jedoch 300 Rthlr. oder Frehheitsent 66 
von Einem Jahre nicht übersteit . . . 5 Kher 
9) wenn die Strafe höher ist, jedoch 500 Rthlr. oder Frtun 6ä 
von zwei Jahren nicht übersteigt...... . . . . . . .. . . . . . . .. 0 Khn 
10) wenn die Strafe höher ist, jedoch 1000 Rthlr. oder hrunuse 
von drei Jahren nicht überstegnt. Rthlr.) 
11) wenn die Strafe in einer noch höheren Geldbuße oder rtrn iehung 
besteht, letztere aber zehn Jahre nicht übersteiit . . .. o FKhe 
12) wenn auf eine schwerere Strafe erkannt ft 4% nhl 
(Nr. 6794.) . 6.
	        
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