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g. 6.
In den höheren Instanzen sind folgende Sätze zu erheben:
1) wenn die Berufung in Gemäßheit des F. 381. der Strafprozeß. Ordnung
ohne Hauptverhandlung zurückgewiesen ist, die Sätze F. 3. unter 1.)
jedoch nicht unter 10 Sgr. und nicht über 2 Rthlr. 15 Sgr.
2) wenn es in der Berufungs, und Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz zur Haupt-
verhandlung gekommen ist:
a) in den im F. 3. erwähnten Sachen die doppelten Beträge der daselbst
unter Nr. 1. erwähnten Sätze, jedoch nicht unter 15. Sgr. und
nicht über 5 Rthlr.,
b) in anderen Sachen die Hälfte der §. 5. vorgeschriebenen Sätze,
jedoch nicht unter 1 Rthlr.;
3) im Falle des F. 392. Absatz 2. der Strafprozeß Ordnung ist der Justiz-
minister berechtigt, diejenigen Kosten, welche in Folge der Nichtigkeitsbe-
schwerde entstanden und dem Beschuldigten zur Last gelegt worden sind,
ganz oder theilweise niederzuschlagen.
K. 7.
In dem Verfahren auf erhobene Privatklage kommen in jeder Instanz
zum Ansatze:
A. wenn nach stattgehabter Beweisaufnahme erkannt wird:
1) in den vor dem Polizeigerichte verhandelten Sachen. 8 Rthlr.,
2) in den vor der Strafkammer verhandelten Sachen 16 Rthlr.;
B. wenn ohne Beweisaufnahme erkannt wird, zwei Drittel der Sätze zu A.;
C. wenn die Sache nach eingetretener mündlicher Verhandlung ohne Er-
kenntniß beendigt wird, die Hälfte der Sätze zu A.;
D. in dem §. 6. Nr. 1. erwähnten Falle, der Satz zu C.
Wenn mehrere Peirattliger in der nämlichen Sache auftreten, so wird
ohne Rücksicht auf die Zahl derselben das Doppelte der tarifmäßigen Sätze erhoben.
Für den hiernach zur Erhebung kommenden Satz haften die in die Kosten verur-
theilten Privatkläger antheilsweise, für die baaren Auslagen (F. 12.) aber solidarisch.
Für die Widerklage wird ein besonderer Tarifsatz nicht erhoben.
S S.
A. Für die einfache Zurückweisung der gegen Urtheile eingelegten Berufung
oder Nichtigkeitsbeschwerde, eines Gesche um Wiederaufnahme der Un-
tersuchung, oder eines Einspruches gegen die Strafverfügung des Polizei-
richters, insofern nicht auf eingelegte Teicwerde die Zulassung angeordnet
wird, ingleichen bei erfolgter Zurücknahme eines solchen Nhtennttels,
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