Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Beschränkung auf ein Minimum von 2 Rthlr. erhoben, ohne Rücksicht auf den 
Uufal des in Folge der Gestellung oder Verhaftung des Angeklagten ergehenden 
rtheils. 
. 
Außer den vorstehenden Tarifsätzen (§I. 3—11.) sind in Strafsachen mit 
Einschluß der Verhandlungen über Strafvollstreckung, Strafumwandlung und 
Straferlaß keine Stempel= oder andere Gebühren, sondern nur noch baare Aus- 
lagen, insbesondere die in der Sache entstandenen Reisekosten und Diäten der 
Gerichtspersonen und Beamten der Staatsanwaltschaft, die an Zeugen, Sach- 
verständige, Geistliche und Aerzte gezahlten Gebühren, ingleichen Insertionskosten, 
Portobeträge und die in Folge von Regquifitionen ins Ausland erwachsenen 
Kosten dem Verurtheilten in Rechnung zu stellen, insoweit derselbe nicht in dem 
Urtheil von einzelnen dieser Nebenkosten entbunden ist. 
Portofrei werden befördert alle von den Gerichten und der Staatsanwalt- 
schaft abgehenden Sachen und veranlaßten Insinuationen. In allen anderen 
Fällen, namentlich für Geldsendungen, wird Porto echeben auch behält es bei 
der Verpflichtung der Parteien, lre Eingaben und Geldsendungen an die Be- 
hörden zu frankiren, das Bewenden. 
KC. 13. 
Von mehreren in derselben Strafsache verurtheilten Angeschuldigten sind 
die baaren Auslagen - 12.) solidarisch zu erstatten, insoweit nicht in dem 
Urtheil etwas Anderes bestimmt ist. 
K. 14. 
Zu den baaren Auslagen (§. 12.) gehören auch die Detentions-, Ver- 
pflegungs= und Transportkosten; dieselben sind stets nur demjenigen Verurtheilten, 
welchen sie betroffen haben, in Rechnung zu stellen. 
Die näheren Anordnungen über den Ansatz dieser Kosten bleiben einem 
von dem Justizminister, hinsichtlich der Transportkosten in Gemeinschaft mit dem 
Minister des Innern, zu erlassenden Regulative vorbehalten. Bis diese Anord- 
nungen erfolgen, bleiben die in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vor- 
schußten maaßgebend. K. 15 
Bei einer Leichenbesichtigung oder einer Leichenöffnung werden, wenn sich 
ergiebt, daß der Tod durch Selbstmord, eigenes Verschulden des Verstorbenen, 
oder durch einen demselben zugestoßenen äußeren Unfall verursacht worden ist, 
die baaren Auslagen (§. 12.) aus dem Nachlasse des Verstorbenen erhoben. 
C. 16. 
Die Zurückerstattung der nach F. 492. der Strafprozeß= Ordnung von dem 
Privatkläger eingezahlten Kostenvorschüsse findet nur insoweit statt, als die- 
selben den nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweiter Beendigung der 
Sache zum Ansatz kommenden Kostenbetrag übersteigen; dem Privatkläger steht 
im
	        
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