Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6807.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  August  1867.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Trebnitz,  Regierungsbezirks  Breslau,  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Gellendorf  an
der  Breslau-Posener  Eisenbahn  im  Kreise  Trebnit  bis  zum  Anschlusse  an
die  Posen-Breslauer  Staats-Chaussee  vor  Prausnitz  im  Kreise  Militsch.

Nr  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Gellendorf  an  der  Breslau-  Posener  Eisenbahn  im  Kreise  Trebnitz,  Regie.
rungsbezirk  Breslau,  bis  zum  Anschlusse  an  die  Posen-Brcblauer  Staats  oChaossevor
  Prausnitz  im  Kreise  Militsch  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Kreise  Trebnitz  das  Expropriationsrecht  #ür  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaldungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
orschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussecgelees  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusädlichen.  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Be-#ümmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
nwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Ems,  den  7.  August  1867.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitzt.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6808.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  August  1867.,  betreffend  einige  Aenderungen  des
Deichstatuts  für  den  Blumenthaler  Deichverband  vom  31.  August  1857.

N  erfolgter  Anhörung  des  Deichamtes  des  Blumenthaler  Deichverbandes
und  der  Betheiligten  gaenehhmige  Ich,  daß  das  Deichstatut  vom  31.  August  1857.
(Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1857.  S.  759.)  in  folgenden  Punkten  geändert  wird:
Zu  8.  2.  An  Stelle  des  auf  Schartauer  Feldmark  bestandenen,  durch

die  Hochfluthen  zerstörten  Sommerdeiches  wird  im  Anschluß  an  den  Schartauer
(Nr.  6807—6808.)  Win-