Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1457  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  89.  —

 

(Nr.  6813.)  Verordnung,  betreffend  die  Außer-  und  Wiederinkurssetzung,  sowie  die  Umschreibung
  der  Papiere  auf  Inhaber  für  die  mit  der  Preußischen  Monarchie
vereinigten  Landestheile.  Vom  16.  August  1867.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Umfang  der
durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  555.)  und  die
beiden  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (Geseh  Saru.  S.  875.  und  876.)  mit
Unserer  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  was  folgt:

K.  1.
Papiere  auf  Inhaber  sind  außer  Kurs  gesetzt:
1)  wenn  der  Inhaber  sein  Recht  daran  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Art
auf  der  Urkunde  selbst  vermerkt  hat,  ingleichen

2)  wenn  auf  den  unter  öffentlicher  Autorität  ausgefertigten  zeirnh  dieser
Art  durch  einen  den  Regeln  des  betreffenden  Instituts  gemäßen  Vermerk
erklärt  ist,  daß  sie  nicht  mehr  an  jeden  Inhaber  zahlbar  sein  sollen.
Die  Artikel  306.  und  307.  des  Handelsgesetzbuchs  finden  bei  Papieren
auf  Inhaber,  so  lange  dieselben  außer  Kurs  gesetzt  sind,  keine  Anwendung.

K.  2.

Hat  eine  öffentliche  Behörde  ein  Papier  auf  Inhaber  für  sich  außer  Kurs
geent,  so  kann  dasselbe  sowohl  von  ihr  selbst  als  auch  von  der  ihr  vorgesetzten
ehörde  wieder  in  Kurs  gesetzt  werden.

e
Ist  eine  öffentliche  Behörde  an  die  Stelle  einer  andern  getreten,  so  kann
sie  die  von  dieser  außer  Kurs  gesetzten  Papiere  wieber  in  Kurs  setzen.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6813.)  F.  1.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1867.