— 1457 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 89. —
(Nr. 6813.) Verordnung, betreffend die Außer- und Wiederinkurssetzung, sowie die Umschreibung
der Papiere auf Inhaber für die mit der Preußischen Monarchie
vereinigten Landestheile. Vom 16. August 1867.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für den Umfang der
durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz= Samml. S. 555.) und die
beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Geseh Saru. S. 875. und 876.) mit
Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, was folgt:
K. 1.
Papiere auf Inhaber sind außer Kurs gesetzt:
1) wenn der Inhaber sein Recht daran auf eine in die Augen fallende Art
auf der Urkunde selbst vermerkt hat, ingleichen
2) wenn auf den unter öffentlicher Autorität ausgefertigten zeirnh dieser
Art durch einen den Regeln des betreffenden Instituts gemäßen Vermerk
erklärt ist, daß sie nicht mehr an jeden Inhaber zahlbar sein sollen.
Die Artikel 306. und 307. des Handelsgesetzbuchs finden bei Papieren
auf Inhaber, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung.
K. 2.
Hat eine öffentliche Behörde ein Papier auf Inhaber für sich außer Kurs
geent, so kann dasselbe sowohl von ihr selbst als auch von der ihr vorgesetzten
ehörde wieder in Kurs gesetzt werden.
e
Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer andern getreten, so kann
sie die von dieser außer Kurs gesetzten Papiere wieber in Kurs setzen.
Jahrgang 1867. (Nr. 6813.) F. 1.
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1867.