Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1460  —

K.  14.

Jeder  Besitzer  eines  unter  öffentlicher  Autorität  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten
  Papiers,  welches  entweder:
a)  durch  Vermerk  einer  Behörde  oder  einer  Privatperson  außer  Kurs  gesetzt,
  oder
b)  durch  Vermerke  anderer  Art  oder  durch  Befleckung  oder  Beschädigung
zum  ferneren  Umlauf  unbrauchbar  geworden  ist,
kann  auf  die  Umschreibung  des  Papiers  in  ein  kursfähiges  bei  demjenigen  Institute
antragen,  welchem  die  Zahlung  der  Zinsen  oder  die  planmäßige  Tilgung  solcher
Papiere  obliegt.
.  15.

Hat  der  Antragsteller  sich  nach  dem  Ermessen  des  Instituts  als  der  rechtmäßige
  Besitzer  des  umzuschreibenden  Papiers  ausgewiesen,  so  wird  dasselbe  kas.
sirt  und  ihm  an  dessen  Stelle  gegen  Entrichtung  der  Ausfertigungskosten  ein
neues  kursfähiges  Papier  n-K.

  16.

Hält  das  Institut  den  rechtmäßigen  Besitzer  nicht  für  nachgewiesen,  so  hat
dasselbe  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen.  Diese  muß  enthalten:  i
a)  den  Antrag  auf  die  Umschreibung  und  den  Namen  und  Wohnsitz  des
Antragstellers,
b)  die  Bezeichnung  des  umzuschreibenden  Papiers  nach  seinem  Betrage,  feiner
  Nummer  und  den  ben  Unterscheidungszeichen,  welche  dasselbe
bei  der  Ausfertigung  erhalten  hat,

e)  die  Angabe  der  etwa  darauf  befindlichen  Außerkurssetzungs-Vermerke  oder
der  sonstigen  Vermerke,  Flecke  oder  Beschädigungen,  wodurch  das  Papier
zum  Umlauf  unbrauchbar  geworden  ist,

4)  die  Aufforderung:

„daß  Jeder,  der  an  diesem  Papiere  irgend  ein  Anrecht  zu  haben
vermeine,  dasselbe  bei  dem  Institut  innerhalb  der  nächsten  sechs
Monate  und  spätestens  an  einem  genau  zu  bezeichnenden  Tage
schriftlich  anzuzeigen  habe,  widrigenfalls  die  Kassation  des  Papiers
erfolgen  und  der  Antragsteller  ein  neues  kursfähiges  erhalten  werde.“

Die  Bekanntmachung  ist  dreimal,  in  Zwischenräumen  von  zwei  Monaten,
in  das  Amtsblatt  des  Bezirks,  in  welchem  das  Institut  seinen  Sitz  hat,  einzurücken.


Auch  können  die  Institute,  wenn  sie  es  für  angemessen  erachten,  die  Bekanntmachung
  in  die  Amtsblätter  oder  Zeitungen  des  Orts,  wo  der  Antragsteller
wohnt,  einrücken  lassen.

S.  17.