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K. 14.
Jeder Besitzer eines unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigten
Papiers, welches entweder:
a) durch Vermerk einer Behörde oder einer Privatperson außer Kurs gesetzt,
oder
b) durch Vermerke anderer Art oder durch Befleckung oder Beschädigung
zum ferneren Umlauf unbrauchbar geworden ist,
kann auf die Umschreibung des Papiers in ein kursfähiges bei demjenigen Institute
antragen, welchem die Zahlung der Zinsen oder die planmäßige Tilgung solcher
Papiere obliegt.
. 15.
Hat der Antragsteller sich nach dem Ermessen des Instituts als der rechtmäßige
Besitzer des umzuschreibenden Papiers ausgewiesen, so wird dasselbe kas.
sirt und ihm an dessen Stelle gegen Entrichtung der Ausfertigungskosten ein
neues kursfähiges Papier n-K.
16.
Hält das Institut den rechtmäßigen Besitzer nicht für nachgewiesen, so hat
dasselbe eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. Diese muß enthalten: i
a) den Antrag auf die Umschreibung und den Namen und Wohnsitz des
Antragstellers,
b) die Bezeichnung des umzuschreibenden Papiers nach seinem Betrage, feiner
Nummer und den ben Unterscheidungszeichen, welche dasselbe
bei der Ausfertigung erhalten hat,
e) die Angabe der etwa darauf befindlichen Außerkurssetzungs-Vermerke oder
der sonstigen Vermerke, Flecke oder Beschädigungen, wodurch das Papier
zum Umlauf unbrauchbar geworden ist,
4) die Aufforderung:
„daß Jeder, der an diesem Papiere irgend ein Anrecht zu haben
vermeine, dasselbe bei dem Institut innerhalb der nächsten sechs
Monate und spätestens an einem genau zu bezeichnenden Tage
schriftlich anzuzeigen habe, widrigenfalls die Kassation des Papiers
erfolgen und der Antragsteller ein neues kursfähiges erhalten werde.“
Die Bekanntmachung ist dreimal, in Zwischenräumen von zwei Monaten,
in das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das Institut seinen Sitz hat, einzurücken.
Auch können die Institute, wenn sie es für angemessen erachten, die Bekanntmachung
in die Amtsblätter oder Zeitungen des Orts, wo der Antragsteller
wohnt, einrücken lassen.
S. 17.