Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Freifrau  b.  Münchhausen  in  Göttingen,
Bekl.,  Aushebung  eines  gerichtlichen
Vergleichs  beir  fend,  wurde  der  Kl.
vermöge  Beschlusses  vom  ——
mit  seiner  vorgebrachten  Klage  wegen
mangelnder  Zuständigkeit  des  Gerichts,
unter  Verurtheilung  des  Kl.  in  die  Kosien,
  abgewiesen.

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  zu  Mergentheim  zwischen  Franz
Stadelmann,  von  Vowiesen,  Bekl.,  Anten,
  und  Bartel  Herterich,  von  Grünsfeld,
  Kl.,  Aten,  Entschädigung  wegen

nicht  erfüllten  Vergleichs  betreffend,

wurde  vermöge  Veschlusses  vom  15.,
publ.  den  30.  December,  die  ergriffene
Berufung  wegen  versäumter  Rothfrist
zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift,
unter  Verurtheilung  des  Anten  in  die
Kosten  für  verlassen  erklärt.  (d.  2o.  Januar.)


Unterm  2o0.  Januar  wurde:

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Ellwangen  zwischen  dem  Apotheker
  Riederer  daselbst  und  Consorten,
Lnten,  Anten,  Puten,  und  dem  Güterpfleger
  der  Gantmasse  des  verstorbenen
Mled.  Stud.  Gärtner  von  da,  Laten,
Aten,  Pcten,  angesprochenes  Absonderungs-Recht,
  jeßt  Führung  des  nach-133



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gelassenen  Beweises  betreffend,  das  unterm
  o.  April  1822  eroͤffnete  Erkenntniß,
  unter  Verurtheilung  des  Anten  in
die  Kosten  für  puriftcirt  erklärt;

in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte
  Mergentheim  zwischen  Leonhard
Abel,  von  Pfizingen,  Bebl.,  Wiederkl.,
Anten,  und  Johann  Georg  Strecker,
von  Biegenstegen,  Kl.,  Wiederbekl.,
Aten,  Schuldforderung  in  der  Vorund
  Annullirung  eines  Vergleichs  und
Rechnungsstellung  in  der  Wiederklage
betreffend,  beziehungsweise  die  eingelegte
  Berufung  wegen  Mangels  der
appellablen  Summe  verworfen,  und
das  untergerichtliche  Erkenntniß  vom
à7.  März  1822  unter  Verurtheilung
des  Anten  in  die  Kosten  bestätigt;

.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Ellwangen  zwischen  Anton  Schlipf,
von  Dalkingen,  Kl.,  Anten,  und  Kaver
Dambacher,  von  Stetten,  Bekl.,  Aten,
eine  Heirathguts-Forderung  betreffend,
wurde  vermöge  Beschlusses  vom  2.,
eröffnet  den  ay.  December,  die  Beschlußnahme
  und  Erödffnung  des  untergerichtlichen
  Erkenntnisses  vom  20.,  publ.
7.  August  1322  und  wiederholt  am
1.  November  132:3,  unter  Verurtheilung
  des  betheiligten  Gerichts-Personals
  in  die.  Kosten  als  nichtig  aufgeho-