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Freifrau b. Münchhausen in Göttingen,
Bekl., Aushebung eines gerichtlichen
Vergleichs beir fend, wurde der Kl.
vermöge Beschlusses vom ——
mit seiner vorgebrachten Klage wegen
mangelnder Zuständigkeit des Gerichts,
unter Verurtheilung des Kl. in die Kosien,
abgewiesen.
In der Ationssache von dem O. A. Gerichte
zu Mergentheim zwischen Franz
Stadelmann, von Vowiesen, Bekl., Anten,
und Bartel Herterich, von Grünsfeld,
Kl., Aten, Entschädigung wegen
nicht erfüllten Vergleichs betreffend,
wurde vermöge Veschlusses vom 15.,
publ. den 30. December, die ergriffene
Berufung wegen versäumter Rothfrist
zu Einreichung der Beschwerdeschrift,
unter Verurtheilung des Anten in die
Kosten für verlassen erklärt. (d. 2o. Januar.)
Unterm 2o0. Januar wurde:
In der Ationssache von dem O. A. Gerichte
Ellwangen zwischen dem Apotheker
Riederer daselbst und Consorten,
Lnten, Anten, Puten, und dem Güterpfleger
der Gantmasse des verstorbenen
Mled. Stud. Gärtner von da, Laten,
Aten, Pcten, angesprochenes Absonderungs-Recht,
jeßt Führung des nach-133
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gelassenen Beweises betreffend, das unterm
o. April 1822 eroͤffnete Erkenntniß,
unter Verurtheilung des Anten in
die Kosten für puriftcirt erklärt;
in der Ationssache von dem O. A.Gerichte
Mergentheim zwischen Leonhard
Abel, von Pfizingen, Bebl., Wiederkl.,
Anten, und Johann Georg Strecker,
von Biegenstegen, Kl., Wiederbekl.,
Aten, Schuldforderung in der Vorund
Annullirung eines Vergleichs und
Rechnungsstellung in der Wiederklage
betreffend, beziehungsweise die eingelegte
Berufung wegen Mangels der
appellablen Summe verworfen, und
das untergerichtliche Erkenntniß vom
à7. März 1822 unter Verurtheilung
des Anten in die Kosten bestätigt;
. In der Ationssache von dem O. A. Gerichte
Ellwangen zwischen Anton Schlipf,
von Dalkingen, Kl., Anten, und Kaver
Dambacher, von Stetten, Bekl., Aten,
eine Heirathguts-Forderung betreffend,
wurde vermöge Beschlusses vom 2.,
eröffnet den ay. December, die Beschlußnahme
und Erödffnung des untergerichtlichen
Erkenntnisses vom 20., publ.
7. August 1322 und wiederholt am
1. November 132:3, unter Verurtheilung
des betheiligten Gerichts-Personals
in die. Kosten als nichtig aufgeho-