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2) die Verwaltung des Kreishauptmanns in denjenigen Fällen zu unterstützen,
in welchen die Gesetze ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung
dabei zuweisen;
3) über diejenigen Gegenstände zu berathen, oder Beschluß zu fassen, welche
ihnen sonst noch zu diesem Behnfe durch Gesetze oder Verordnungen,
oder durch übereinstimmende Beschlüsse der Amtsversammlungen und
der Vertretungen der selbstständigen Stände des Kreises ausdrücklich überwiesen
werden. K
Innerhalb der im §. 11. bestimmten Grenzen steht ihnen — unter der
Mitwirkung und Aufsicht der Staatsbehörden — namentlich zu:
1) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß,
Ausgaben daraus zu beschließen;
2) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten;
3) das Recht, zu gemeinnützigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des
Kreises obwaltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes, die Kreiseingesessenen
mit Beiträgen zu belasten;
4) die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Kommunalangelegenheiten
etwa erforderlichen besonderen Beamten.
5. 13.
In Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwaltung haben sie
namentlich Staatsprästationen, welche kreisweise aufzubringen sind, und deren
Aufbringung durch Gesetz nicht bereits näher bestimmt ist, zu repartiren, und
die zun Theilnahme an der Verwaltung gesetzlich erforderlichen Kommissionen
zu wählen.
Insbesondere find sie befugt, die Aufbringung der durch die Militairverfassung
bedingten Lasten des Kreises durch Geldbeiträge oder Anleihen zu
beschließen, und die Kreiseingesessenen zu diesem Zwecke mit Abgaben zu belasten.
K. 14.
Die Kreisversammlung wird gebildet:
1) aus den in den Amtsversammlungen des Kreises zu Virilstimmen berechtigten
Grundbesitzern (Gesetz über die Amtsvertretung vom 28. April
1859. l.Hannoversche Gesetz-Samml. I. Abth. S. 423.1);
2) aus Abgeordneten der Städte,
3) aus Abgeordneten der Landgemeinden.
. 15.
Befinden sich in den Feldmarken der im Kreise belegenen, jedoch in den
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