Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1499  —

2)  die  Verwaltung  des  Kreishauptmanns  in  denjenigen  Fällen  zu  unterstützen,
  in  welchen  die  Gesetze  ihnen  eine  Theilnahme  oder  Mitwirkung
dabei  zuweisen;

3)  über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen,  oder  Beschluß  zu  fassen,  welche
ihnen  sonst  noch  zu  diesem  Behnfe  durch  Gesetze  oder  Verordnungen,
oder  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen  und
der  Vertretungen  der  selbstständigen  Stände  des  Kreises  ausdrücklich  überwiesen
  werden.  K

Innerhalb  der  im  §.  11.  bestimmten  Grenzen  steht  ihnen  —  unter  der
Mitwirkung  und  Aufsicht  der  Staatsbehörden  —  namentlich  zu:

1)  die  Verwaltung  der  dem  Kreise  zugehörigen  Fonds  mit  der  Befugniß,
Ausgaben  daraus  zu  beschließen;

2)  die  Verwaltung  der  dem  Kreise  zugehörigen  Anstalten;

3)  das  Recht,  zu  gemeinnützigen  Zwecken,  bei  welchen  ein  Interesse  des
Kreises  obwaltet,  oder  zur  Abwehr  eines  Nothstandes,  die  Kreiseingesessenen
mit  Beiträgen  zu  belasten;

4)  die  Wahl  und  Bestellung  der  für  die  Verwaltung  der  Kreis-Kommunalangelegenheiten
  etwa  erforderlichen  besonderen  Beamten.

5.  13.

In  Beziehung  auf  die  Mitwirkung  an  der  Kreisverwaltung  haben  sie
namentlich  Staatsprästationen,  welche  kreisweise  aufzubringen  sind,  und  deren
Aufbringung  durch  Gesetz  nicht  bereits  näher  bestimmt  ist,  zu  repartiren,  und
die  zun  Theilnahme  an  der  Verwaltung  gesetzlich  erforderlichen  Kommissionen
zu  wählen.

Insbesondere  find  sie  befugt,  die  Aufbringung  der  durch  die  Militairverfassung
  bedingten  Lasten  des  Kreises  durch  Geldbeiträge  oder  Anleihen  zu
beschließen,  und  die  Kreiseingesessenen  zu  diesem  Zwecke  mit  Abgaben  zu  belasten.

K.  14.

Die  Kreisversammlung  wird  gebildet:

1)  aus  den  in  den  Amtsversammlungen  des  Kreises  zu  Virilstimmen  berechtigten
  Grundbesitzern  (Gesetz  über  die  Amtsvertretung  vom  28.  April
1859.  l.Hannoversche  Gesetz-Samml.  I.  Abth.  S.  423.1);

2)  aus  Abgeordneten  der  Städte,
3)  aus  Abgeordneten  der  Landgemeinden.
.  15.

Befinden  sich  in  den  Feldmarken  der  im  Kreise  belegenen,  jedoch  in  den
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