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Der Kreishauptmann beruft den Kreistag, führt auf demselben den Vorsitz,
leitet die Verhandlungen und hat die Ordnung in den Berathungen zu erhalten.
Er ist befug, mit Zustimmung des Kreistages ordnungsstörende Mitglieder nach
sunchteien Erinnerung für die Dauer der Sitzung von der Versammlung auszuschließen.
In Beziehung auf den Kreistag des Landes Hadeln (F. 26.) nimmt der
Kreishauptmann die Stellung eines Kommissarius der Staatsregierung ein.
g. 26.
Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Einladungsschreiben, welches
die Verhandlungsgegenstände angeben muß.
Sollen eßonüne zur Verhandlung gestellt werden, welche eine neue Belastung
des Kreises mit Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung
herbeiführen (insbesondere §. 12. Nr. 3.)) so muß das desfallsige
Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem Kreistage den Mitgliedern
zugestellt werden. Demselben muß eine ausführliche Darlegung, welche über den
Zweck des vorgeschlagenen Beschlusses, die Art der Ausführung, den Kostenbetrag
und die Aufbringungsweise das Nothige enthält, beigefügt sein.
Das Einladuͤngsschreiben ist der Provinzialbehörde in Abschrift einzusenden.
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Die Beschlüsse des Kreistages werden nach einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, auch
wenn er sonst nicht stimmberechtigt ist.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung des Kreises mit
Ausgaben oder Leistungen ohne bereits bestehende Verpflichtung bewirkt werden
soll (insbesondere H. 12. Nr. 3.), ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. In solchem Falle muß
außerdem, sobald zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eines Standes es verlangen,
eine Abstimmung nach Ständen eintreten, und es gilt die Bewilligung
als abgelehnt, wenn zwei Stände sich dagegen erklären. Die Abstimmung in
jedem einzelnen Stande erfolgt in diesem Falle nach einfacher Stimmenmehrheit.
KC. 30.
Findet ein ganzer Stand sich durch einen Kreistagsbeschluß in seinen Interessen
verletzt, so steht ihm frei) mittelst Einreichung eines Separatvotums die
Provinzialbehörde und in den Fällen des F. 33. Nr. 1. die Minister des Innern
und der Finanzen anzurufen.
Diese Anrufung muß noch vor dem Schlusse des Kreistages beim Kreishauptmann
angemeldet und das Separatvotum binnen einer von diesem zu bestimmenden
Frist eingereicht werden. Bis zur ergangenen Entscheidung bleibt
die Ausführung des Kreistagsbeschlusses ausgesetzt. ¾l5
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