Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der  Kreishauptmann  beruft  den  Kreistag,  führt  auf  demselben  den  Vorsitz,
leitet  die  Verhandlungen  und  hat  die  Ordnung  in  den  Berathungen  zu  erhalten.
Er  ist  befug,  mit  Zustimmung  des  Kreistages  ordnungsstörende  Mitglieder  nach
sunchteien  Erinnerung  für  die  Dauer  der  Sitzung  von  der  Versammlung  auszuschließen.


In  Beziehung  auf  den  Kreistag  des  Landes  Hadeln  (F.  26.)  nimmt  der
Kreishauptmann  die  Stellung  eines  Kommissarius  der  Staatsregierung  ein.

g.  26.

Die  Berufung  zum  Kreistage  geschieht  durch  ein  Einladungsschreiben,  welches
die  Verhandlungsgegenstände  angeben  muß.

Sollen  eßonüne  zur  Verhandlung  gestellt  werden,  welche  eine  neue  Belastung
  des  Kreises  mit  Ausgaben  oder  Leistungen  ohne  bereits  bestehende  Verpflichtung
  herbeiführen  (insbesondere  §.  12.  Nr.  3.))  so  muß  das  desfallsige
Einladungsschreiben  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Kreistage  den  Mitgliedern
zugestellt  werden.  Demselben  muß  eine  ausführliche  Darlegung,  welche  über  den
Zweck  des  vorgeschlagenen  Beschlusses,  die  Art  der  Ausführung,  den  Kostenbetrag
und  die  Aufbringungsweise  das  Nothige  enthält,  beigefügt  sein.

Das  Einladuͤngsschreiben  ist  der  Provinzialbehörde  in  Abschrift  einzusenden.
  ¾  ½

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  auch
wenn  er  sonst  nicht  stimmberechtigt  ist.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  des  Kreises  mit
Ausgaben  oder  Leistungen  ohne  bereits  bestehende  Verpflichtung  bewirkt  werden
soll  (insbesondere  H.  12.  Nr.  3.),  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens
  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.  In  solchem  Falle  muß
außerdem,  sobald  zwei  Drittel  der  anwesenden  Mitglieder  eines  Standes  es  verlangen,
  eine  Abstimmung  nach  Ständen  eintreten,  und  es  gilt  die  Bewilligung
als  abgelehnt,  wenn  zwei  Stände  sich  dagegen  erklären.  Die  Abstimmung  in
jedem  einzelnen  Stande  erfolgt  in  diesem  Falle  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

KC.  30.

Findet  ein  ganzer  Stand  sich  durch  einen  Kreistagsbeschluß  in  seinen  Interessen
  verletzt,  so  steht  ihm  frei)  mittelst  Einreichung  eines  Separatvotums  die
Provinzialbehörde  und  in  den  Fällen  des  F.  33.  Nr.  1.  die  Minister  des  Innern
und  der  Finanzen  anzurufen.

Diese  Anrufung  muß  noch  vor  dem  Schlusse  des  Kreistages  beim  Kreishauptmann
  angemeldet  und  das  Separatvotum  binnen  einer  von  diesem  zu  bestimmenden
  Frist  eingereicht  werden.  Bis  zur  ergangenen  Entscheidung  bleibt
die  Ausführung  des  Kreistagsbeschlusses  ausgesetzt.  ¾l5

3l.