Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die  gewerbmäßige  Ausübung  einer  Erwerbsart  wird  angenommen,  wenn  die  Beschäftigung
  mit  Gehilfen,  mit  gewerblichen  Vor=  und  Einrichtungen  oder  sonstigem  Betriebskapital,
  in  einem  offenen  Laden  oder  mit  offenem  Angebote  betrieben  wird.

Die  im  Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  einschließlich  der  Wanderlager  und  Wanderauktionen
  bleiben,  soweit  sie  unter  das  Gesetz  vom  10.  März  1879,  die  Besteuerung  des
Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  betreffend,  fallen,  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  unberührt.

Art.  2.

Der  Betrieb  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Jagd  und  Fischerei,  sowie  die  Ausbeutung
  von  Bergwerken  sind,  soweit  sich  diese  Erwerbsarten  auf  die  Gewinnung  der
bezüglichen  Produkte  erstrecken,  unter  den  steuerbaren  Gewerben  nicht  begriffen.

Ebenso  ist  der  Verkauf  der  vorerwähnten  eigenen  Erzeugnisse,  sei  es,  daß  dieselben
roh  oder  in  einem  Zustande  verkauft  werden,  welcher  in  dem  Bereiche  des  treffenden
Wirthschaftsbetriebs  oder  Erwerbes  liegt,  nicht  als  steuerbares  Gewerbe  zu  erachten.

Art.  3.

Gewerbliche  Unternehmungen  mit  dem  Sitze  außerhalb  Bayerns,  welche  in  Bayern
ständige  Zweigniederlassungen  haben,  oder  für  deren  Rechnung  auf  sonstige  Weise  ein
Gewerbe  in  Bayern  selbständig  betrieben  wird,  unterliegen  der  Gewerbsteuer  nach  dem
Umfange  und  der  Zeitdauer  ihres  Geschäftsbetriebs  in  Bayern.

Art.  4.

Die  Gewerbsteuer  zerfällt  in  die  Normalanlage  und  in  die  Betriebsanlage.

Die  erstere  besteuert  das  Gewerbe  in  festem  Ansatze.

Die  letztere  ist  veränderlich  und  richtet  sich  nach  dem  auf  bestimmte  Zeitabschnitte
bemessenen  Betriebsumfange  eines  Gewerbes.

Art.  5.

Für  die  Normalanlage  sind  die  Sätze  der  Gewerbsteuer  durch  den  beigefügten
Gewerbsteuer-Tarif  festgesetzt.