Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

    

Geset=  und  Perordunngsfür

  das
Königreich  BVayern.

K  34.

München,  den  21.  Juni  1881.

 

 

 

Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Gewerbstener  betreffend.  (Beilage  III  zum  Landtags-Abschiede.)

 

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Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betreffend.

Cndwig  l.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Phein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  rte.  ete.

Wir  haben  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1856,  die  Gewerbsteuer  betreffend,  einer  Redision
  unterstellen  lassen  und  verordnen  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
was  folgt:

.  I.  Abschnitt.
Gegenstand  und  Maßstab  der  Gewerbstener.
Art.  1.

Der  Gewerbsteuer  unterliegen  die  im  Lande  betriebenen  Gewerbe  und  gewerbmäßig
ausgeübten  Erwerbsarten.

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