Geset= und Perordunngsfür
das
Königreich BVayern.
K 34.
München, den 21. Juni 1881.
Gesetz vom 19. Mai 1881, die Gewerbstener betreffend. (Beilage III zum Landtags-Abschiede.)
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Gesetz, die Gewerbsteuer betreffend.
Cndwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rte. ete.
Wir haben das Gesetz vom 1. Juli 1856, die Gewerbsteuer betreffend, einer Redision
unterstellen lassen und verordnen nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit
Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten,
was folgt:
. I. Abschnitt.
Gegenstand und Maßstab der Gewerbstener.
Art. 1.
Der Gewerbsteuer unterliegen die im Lande betriebenen Gewerbe und gewerbmäßig
ausgeübten Erwerbsarten.
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