Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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4)  Fähigkeit,  eine  vorgelesene  oder  schon  bekannte  Erzählung  oder  Schilverung  in  einigen
  zusammenhängenden  Sätzen  ohne  bedeutendere  Sprachfehler  schriftlich  wieder
zu  geben;

3)  im  Rechnen:  Kenntniß  der  vier  Grunvoperationen  mit  reinen  und  benannten,  ganzen
  und  gebrochenen  Zahlen,  mit  Anwendung  auf  praktische  Aufgaben;  Uebung  im
Kopfrechnen;

4)  in  der  Weltkunde:  Kenntniß  der  Geographie  von  Deutschland  und  Palästina,  so
wie  der  Geographie  und  Geschichte  Württembergs,  unter  Beschränkung  auf  den  Inhalt
  der  betreffenden  Stücke  des  Volksschullesebuchs;

5)  in  der  Musik:

a)  Kenntniß  der  Noten  und  Tonarten,

b))  im  Singen  eine  richtige  Unterscheidung  der  Intervalle,  und  Fähigkeit,  einen  leichten
  Choral  nach  Noten  richtig  zu  fingen,

Je)  im  Clavierspiel  die  Fähigkeit,  mit  richtiger  Haltung  und  sicherem  Anschlag  die  Tonleitern,
  eine  Anzahl  zweckmäßiger  Fingerübungen  und  einige  leichtere  Elavierstücke
aus  den  gewöhnlichen  Vorschulen  zu  spielen,

4)  die  Fähigkeit,  auf  der  Violine  die  gebräuchlichsten  Tonleitern  zu  spielen.

8.  4.

Zu  der  ersten  Dienstprüfung,  deren  erfolgreiche  Erstehung  zu  Bekleidung  unständiger
  Lehrstellen  (Lehrgehülfen=  und  Unterlehrer-Stellen)  befählgt,  werden  außer  den  Zöglingen
  der  öffentlichen  Bildungsanstalten,  welche  nach  Vollendung  ihres  Curses  zu  Erstehung
derselben  verpflichtet  sind,  diejenigen  zugelassen,  welche

1)  das  18te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2)  über  eine  mindestens  dreijährige,  woblangewandte  Vorbereitungszeit  bei  einem  Geistlichen
  oder  biezu  ermächtigten  Lehrer  über  Fleiß  und  gutes  Betragen,  so  wie  ihre
physische  Tüchtigkeit  für  den  Lehrerberuf,  befriedigende  Zeugnisse  vorlegen.

S.  5.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Religion,  deutsche  Sprache,  Rechnen  und  Geometrie,
Weltkunde,  Musik  und  Lehrprobe.

1)  In  der  Religlon  wird  verlangt:

a)  Kenntniß  des  Wichtigsten  der  allgemeinen  Bibelkunde;

b)  Bekanntschaft  mit  den  geschichtlichen  Büchern  des  Alten  Testaments,  so  weit  sie  in