Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1686  —

ai  cht  in  Antrag  zu  bringen  und  erst  dann  zu  veranlassen,  wenn  der
Amtsrichter  sich  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  die  zur  bürgerlichen  Gültigkeit
  der  Ehe  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  vorhanden  sind.

Das  Aufgebot  erfolgt  durch  eine  an  der  Gerichtsstelle  während  14  Tagen
auszuhängende  und  mindestens  14  Tage  vor  der  Eheschließung  in  einem  öffentlichen
  Blatte  nach  Auswahl  des  Gerichts  einzurückende  Bekanntmachung.

S.  5.
Zu  der  Eintragung  in  das  Register  ist  erforderlich:
1)  der  Nachweis  des  Aufgebots;
2)  die  persönliche  Enllärung  der  Brautleute  vor  dem  die  Eintragung  vornehmenden

  Amtsrichter,  daß  sie  fortan  als  ehelich  verbunden  sich  betrachten
  wollen.  "

s.

6.
Die  bürgerliche  Göltigket  der  so  geschlossenen  Ehen  beginnt  mit  dem  Zeit.-punkte
  der  Eintragung  der  Ehe  in  das  Register.

S.  7.

Ueber  die  Erklärung  1  5.  Nr.  2.  hut  der  Richter  unter  Zuziehung
eines  verpflichteten  Protokollführers  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welchem  1ie  eingereichten
  Bescheinigungen  beizufügen  sind.  Auf  Grund  dieses  Protokolls  hat  er,
den  Nachweis  des  Aufgebote  (§.  5.  Nr.  I.)  vorausgesetzt,  den  Heirathsfall  sofort
in  das  Register  einzutragen  und  darüber  ein  Attest  auszufertigen.

g.  8.
Zur  Beseitigung  etwaiger  Zweifel  darüber,  ob  ein  Theil  einer  Religionsesellschaft,
  deren  Geistliche  zur  Trauung  mit  bürgerlicher  Wirksamkeit  ermächtigt
*5  nicht  angehört,  genügt,  daß  derselbe  dem  Richter  versönlich  seinen  Willen,
solcher  Religionsgesellschaft  nicht  (ferner)  angehören  zu  wollen,  erklärt.

G.  9.

Das  für  Evangelische  geltende  Eherecht  gilt  auch  als  Eherecht  für  die  im
§.  1.  genannten  Personen.

S.  10.

Insoweit  nicht  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  abweichende  Bestimmungen
getroffen  sind,  haben  die  Gerichte  bei  dem  Aufgebote  und  der  Führung  des  Registers
  diejenigen  Vorschriften  sinngemäß  zu  befolgen,  welche  den  Geistlichen  der
anerkannten  Kirchen  für  das  Aufgebot  und  die  Führung  der  Kirchenbücher
ertheilt  sind.

G.  11.