— 1686 —
ai cht in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen, wenn der
Amtsrichter sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gültigkeit
der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind.
Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle während 14 Tagen
auszuhängende und mindestens 14 Tage vor der Eheschließung in einem öffentlichen
Blatte nach Auswahl des Gerichts einzurückende Bekanntmachung.
S. 5.
Zu der Eintragung in das Register ist erforderlich:
1) der Nachweis des Aufgebots;
2) die persönliche Enllärung der Brautleute vor dem die Eintragung vornehmenden
Amtsrichter, daß sie fortan als ehelich verbunden sich betrachten
wollen. "
s.
6.
Die bürgerliche Göltigket der so geschlossenen Ehen beginnt mit dem Zeit.-punkte
der Eintragung der Ehe in das Register.
S. 7.
Ueber die Erklärung 1 5. Nr. 2. hut der Richter unter Zuziehung
eines verpflichteten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen, welchem 1ie eingereichten
Bescheinigungen beizufügen sind. Auf Grund dieses Protokolls hat er,
den Nachweis des Aufgebote (§. 5. Nr. I.) vorausgesetzt, den Heirathsfall sofort
in das Register einzutragen und darüber ein Attest auszufertigen.
g. 8.
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel darüber, ob ein Theil einer Religionsesellschaft,
deren Geistliche zur Trauung mit bürgerlicher Wirksamkeit ermächtigt
*5 nicht angehört, genügt, daß derselbe dem Richter versönlich seinen Willen,
solcher Religionsgesellschaft nicht (ferner) angehören zu wollen, erklärt.
G. 9.
Das für Evangelische geltende Eherecht gilt auch als Eherecht für die im
§. 1. genannten Personen.
S. 10.
Insoweit nicht durch die gegenwärtige Verordnung abweichende Bestimmungen
getroffen sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Führung des Registers
diejenigen Vorschriften sinngemäß zu befolgen, welche den Geistlichen der
anerkannten Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenbücher
ertheilt sind.
G. 11.