Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Dividenden- 
scheinen soll ein Talon nach beigefügtem Muster beigegeben werden. 
ie Ausreichung der Dividendenscheine erfolgt an den hn#nn des 
Talons, sofern nicht von dem als solchen sich legitimirenden Inhaber 
der Aktie vorher bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Wider- 
spruch erhoben worden ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die 
ividendenscheine zum Depositorium desjenigen Gerichts gebracht, bei 
welchem die Gesellschaft ihren Gerichtsstand hat, und es öt Sache der 
streitenden Interessenten, die Entscheidung über den unter ihnen streitigen 
Anspruch im Rechtswege herbeizuführen. 
II. 
Der Schlußsatz des H. 59., welcher wie folgt lautet: 
Es steht dem Ausschusse frei, dem jedesmaligen ersten Techniker der 
Gesellschaft, je für die Dauer der sonstigen dreijährigen Wahlperiode des 
Direktorii Sitz und Stimme in dem letzteren einzuräumen. 
wird hiermit aufgehoben und beziehungsweise dahin abgeändert: 
Es steht dem Ausschusse frei, dem jedesmaligen ersten Techniker 
der W*i’ für die vertragsmäßige Dauer seines Amtes, jedoch nicht 
über zwölf Jahre, Sitz und Stimme im Direktorium einzuräumen. 
Muster. 
AL O N 
zu der 
Aktie der Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Eisenbahn-Gesellschaft 
“ 2222 
Inhaber empfungt gegen diesen Talon zu der Aktie der Berlin- 
Potsicam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft.... die ie Serie 
Dividendenscheine auf die Jahre bis „, sofern dagegen Seitens 
des als solchen legitimirten Inhabers der Aktie bei dem Direktorio der 
Gesellschaft vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
............... ,on..t0"18.. 
Das Direktorium 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
(Unterschrift.) 
  
NRebiytrt im Bürean des Stoal6- Mlalsteriuntg. · 
Virtsmgkhwuderksuiguchm Jedem-ev Om«50·stikschdki-M 
(Nv.Oc-ek).
	        
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