Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
(Nr. 6505.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Freienwalde a. d. O. zum Betrage von 40,000 Thalern.
Vom 12. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen. r.
Nachdem der Magistrat der Stadt Freiemwalde a. d. O. in Ueberein-
stimmung mit der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, der
Stadt Behufs Errichtung eines Progymnasiums und zur Bestreitung anderer außer-
ordentlicher städtischer Bedürfnisse die Aufnahme eines Darlehns von 40,000 a
lern durch Emission von Stadt-Obligationen zu g skatten, ertheilen Wir der
Stadt Freienwalde a. d. O. in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. (Gesetz= Samml. S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe
von 40,000 Thalern auf jeden Inhaber lautender, mit Zinskupons versehener
Stadt= Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in 50 Apoints
à 200 Thaler, 150 Apoints à 100 Thaler und 600 Apoints à 25 Thaler
auszufertigen, mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und, von Seiten der
Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplan durch Ausloosung oder
Ankauf innerhalb längstens 31 Jahren vom Jahre 1867. ab zu amortisiren sind,
mit Vorbehalt der Rechte Dritter Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne je-
doch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer efriedigung
eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. November 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Ineganz 1887. (Nr. 6505) 3 Schema
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1867.