Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1787  —

(Nr.  6901.)  Statut  des  Verbandes  zur  Entwässerung  der  Niederungen  am  Masehnen"
Faulen  und  Plötzen-See,  im  Kreise  Angerburg  des  Regierungsbezirks
Gumbinnen.  Vom  26.  September  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1853.  und  der  öH#.  56.  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.,  was  folgt:  "

é.  1.

Unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Entwässerung  der  Niederungen  am  Masehnen--,
  Faulen  und  Plötzen-See'“

wird  eine  Genossenschaft  gebildet.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Angerburg.

g.  2.
Zweck  des  Verbandes  ist:

den  Masehnen-,  Faulen  und  Plötzen-See  zu  senken;  dadurch  Seegrund
zur  Acker-  und  Wiesenkultur  zu  gewinnen,  insbesondere  aber  die  um  die
Seen  belegenen  Bruch=  und  Wiesenflächen  durch  die  Entwässerung  kulturfähiger
  zu  machen.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  die  in  den  Kostenanschlägen  des  Wasserbaumeisters
  Kuckuck  vom  20.  April  1866.  verzeichneten  Hauptgräben  und  Brücken
von  dem  Verbande  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Abänderungen  des  Projekts
und  des  Anschlages  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Binnenentwässerungen  und  Bewässerungs-Anlagen  hat  der  Vorstand  des
Verbandes  auf  Kosten  der  Freziell  dabei  Betheiligten  zu  vermitteln  und  nöhhigen,
falls  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  dazu,  sowie  das  Beitragsverhältniß,  dem
Veriheil  eines  Jeden  entsprechend,  von  den  Staats-Verwaltungsbehörden  festgestellt
  ist.

Die  Unterhaltung  solcher  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufsichtigen.

K.  3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke

  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

(Nr.  6901.)  K.  4.