— 1787 —
(Nr. 6901.) Statut des Verbandes zur Entwässerung der Niederungen am Masehnen"
Faulen und Plötzen-See, im Kreise Angerburg des Regierungsbezirks
Gumbinnen. Vom 26. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes
vom 11. Mai 1853. und der öH#. 56. 57. des Gesetzes vom 28. Februar
1843., was folgt: "
é. 1.
Unter der Benennung:
„Verband zur Entwässerung der Niederungen am Masehnen--,
Faulen und Plötzen-See'“
wird eine Genossenschaft gebildet.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Angerburg.
g. 2.
Zweck des Verbandes ist:
den Masehnen-, Faulen und Plötzen-See zu senken; dadurch Seegrund
zur Acker- und Wiesenkultur zu gewinnen, insbesondere aber die um die
Seen belegenen Bruch= und Wiesenflächen durch die Entwässerung kulturfähiger
zu machen.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in den Kostenanschlägen des Wasserbaumeisters
Kuckuck vom 20. April 1866. verzeichneten Hauptgräben und Brücken
von dem Verbande auszuführen und zu unterhalten. Abänderungen des Projekts
und des Anschlages dürfen nur mit Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten vorgenommen werden.
Binnenentwässerungen und Bewässerungs-Anlagen hat der Vorstand des
Verbandes auf Kosten der Freziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöhhigen,
falls durchzuführen, nachdem der Plan dazu, sowie das Beitragsverhältniß, dem
Veriheil eines Jeden entsprechend, von den Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt
ist.
Die Unterhaltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beaufsichtigen.
K. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grundstücke
des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
(Nr. 6901.) K. 4.