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sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse
sich Ueberzeugung zu verschaen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende
für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe zu beanstanden
und die Entscheidung der Regierung einzuholen.
. 15.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen;
b) zu Anleihen;
J) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes.
K. 16.
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre
mindestens ein Mal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammenberufung
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender
Häule muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher stattfinden.
K. 17.
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des
Verbandes nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Direktor zwei Mitglieder
erschienen sind.
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand zum dritten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender
Zahl erschienen ist.
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
K. 18.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf derjenige
nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Widerspruch
steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Hülle der Stellvertreter,
eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Vorsitzende, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist,
die Regierung für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. ·
§.19.
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend gewesenen
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern
unterzeichnet.
6. 20.