Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1792  —

sitzenden.  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden
  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

.  15.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen;
b)  zu  Anleihen;
J)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

K.  16.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  ein  Mal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender
  Häule  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher  stattfinden.

K.  17.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Direktor  zwei  Mitglieder
  erschienen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand  zum  dritten  Mal  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender
  Zahl  erschienen  ist.

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

K.  18.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung,  selbst  mit  Hülle  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der
Vorsitzende,  oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,
die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.  ·

§.19.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern
unterzeichnet.
6.  20.