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Artikel 1.) in den Artikeln 34. bis 43. inkl., in dem Artikel 49. und in den
Artikeln 44. bis 47. inkl. — in den vier letzteren insoweit, als die Bestimmungen
nicht auf die Abschnitte sub II. 1. und 2. des Vertrages Bezug haben —
getroffen sind.
Es wird dabei ausdrücklich erklärt, daß alle älteren Verträge, welche über
den nämlichen Gegenstand mit den ehemaligen Regierungen der bezeichneten, mit
der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen worden sind,
insbesondere die unter dem 20. Dezember 1793. abgeschlossene Konvention wegen
Auslieferung der Delinquenten, für erloschen angesehen werden.
Zu Urkund dessen ist vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt worden,
um gegen eine entsprechende Erklärung der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen
Regierung ausgetauscht zu werden.
Berlin, den 28. September 1867.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
V. ssiehende Erklärung wird, nachdem sie Leaen eine entsprechende Erklärung
der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Regierung ausgetauscht worden ist,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin) den 18. Oktober 1867.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).