Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  17u6  —

Artikel  1.)  in  den  Artikeln  34.  bis  43.  inkl.,  in  dem  Artikel  49.  und  in  den
Artikeln  44.  bis  47.  inkl.  —  in  den  vier  letzteren  insoweit,  als  die  Bestimmungen
  nicht  auf  die  Abschnitte  sub  II.  1.  und  2.  des  Vertrages  Bezug  haben  —
getroffen  sind.

Es  wird  dabei  ausdrücklich  erklärt,  daß  alle  älteren  Verträge,  welche  über
den  nämlichen  Gegenstand  mit  den  ehemaligen  Regierungen  der  bezeichneten,  mit
der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen  worden  sind,
insbesondere  die  unter  dem  20.  Dezember  1793.  abgeschlossene  Konvention  wegen
Auslieferung  der  Delinquenten,  für  erloschen  angesehen  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  vorstehende  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt  worden,
  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der  Herzoglich  Sachsen-Koburg-Gothaischen
  Regierung  ausgetauscht  zu  werden.

Berlin,  den  28.  September  1867.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  ssiehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  Leaen  eine  entsprechende  Erklärung
der  Herzoglich  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Regierung  ausgetauscht  worden  ist,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin)  den  18.  Oktober  1867.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).