Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1814 — 
(Nr. 6910.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend eine Aenderung des Statuts der Berlin-Ham- 
burger Eisenbahngesellschaft. Vom 14. Oktober 1867. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
Nachdem die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft in der Generalver- 
sammlung ihrer Aktionaire vom 23. Mai 1867. beschlossen hat, an Stelle des 
§. 27. ihres Statuts, wie solcher durch die landesherrliche Urkunde vom 3. Juli 
1851. (Gesetz Samml. S. 463.) genehmigt worden, folgende Bestimmung als 
neuen H. 27. treten zu lassen: 
„Der aus dem Reinertrage des Unternehmens nach dem F. 23. 
zurückzulegende Reservefonds ist zur Deckung der nicht aus dem regel. 
mäßigen Etat zu bestreitenden auferordenllichen. und der periodisch wieder- 
kehrenden größeren Ausgaben bestimmt. Zu diesen Ausgaben gehören 
namentlich die Ergänzung und Erneuerung des Oberbaues, größere Repa- 
raturen und Neubauten von Brücken und Gebäuden, sowie alle Ver- 
wendungen für die Bahn oder den Betrieb, welche durch außerordentliche 
Zufälle oder Ereignisse veranlaßt worden, nicht aber die Ergänzung und 
Erneuerung der Betriebsmittel und die laufende Unterhaltung der Bahn 
nebst allem Zubehör, welche vielmehr vorweg aus der Betriebseinnahme 
zu bestreiten sind. 
Die zum Reservefonds nach den Bestimmungen des F. 23. zurück. 
zulegende Quote darf alljährlich in der Regel nicht weniger als Pro- 
zent, und in der Regel nicht mehr als zwei Prozent des zu vierzehn 
Millionen Thaler zngenommenen Gesammt-Anlagekapitals, also nicht 
weniger als 90,000 Thaler und nicht mehr als 280,000 Thaler be- 
tragen. 
Es treten jedoch hierbei folgende Modiffkationen ein: 
1) Sobald der Reservefonds die Höhe von 500,000 Thalern erreicht hat, 
unterliegt die Bestimmung, daß mindestens jährlich 90,000 Thaler zum 
Reseroesonds zu legen seien, alljährlich einer Prüfung der Verwaltungs- 
vorstände, unter spezieller Genehmigung der bei den Aktien Litt. B. be. 
theiligten Regierungen dahin, ob die obige Summe, oder welche andere, 
zum Reservefonds zurückzulegen sei, wobei jedoch die Summe von 
50,000 Thalern als Minimum festzuhalten ist. 
2) Mehr als 1,400,000 Thaler darf niemals als Reservefonds zurückgelegt 
werden. Was von der Ansammlung des Reservefonds gesagt ist, gilt 
auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner Bestimmung gemäß 
ganz oder theilweise verwendet worden ist. 
3) Derselbe wird zinsbar angelegt, jedoch in einer solchen Weise, daß das 
Kapital jederzeit ohne Wufenibalt flüstig gemacht werden kann. Die da- 
von auflommienden Zinsen wachsen dem Reservefonds wiederum zu.“ 
wollen Wir diesem Beschlusse die landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen 
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