Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1624 — 
(Nr. 6913.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1867., betreffend die Vertheilung des 
eigenthümlichen Fonds des landschaftlichen Kreditvereins der Provinz Posen. 
A# Ihren Bericht vom 29. Oktober d. J. will Ich den von der General- 
versammlung der Posener Landschaft im Jahre 1864. in Bezug auf die Ver- 
theilung des eigenthümlichen Fonds gefaßten Beschluß, jedoch mit Vorbehalt des 
den ausgeschiedenen Mitgliedern des landschaftichen Verbandes gegen die Mitglieder 
und resp. gegen die früheren Mitglieder dieses Verbandes etwa zustehenden Rechts- 
weges) wie folgt, bestätigen: 
Nach erfolgter Vertheilung des eigenthümlichen Fonds zwischen beiden 
Serien erlangen die Vereinsmitglieder Theilnahmerechte an demjenigen Betrage 
des eigenthümlichen Fonds, welcher auf die Serie fällt, zu welcher sie gehören 
oder gehört haben, und zwar, bei der der Kreditverordnung vom 15. Dezember 1821. 
und der Verordnung vom 15. April 1842. gemäß vorgeschriebenen Amortisation, 
nach Berhältn, der getilgten landschaftlichen Darlehne, bei der durch Zahlung 
eines höheren Tilgungsbeitrages oder durch Kapitalzahlung beschleunigten Amor= 
tisation, nach Terbälthit desjenigen Theiles des Darlehns, welcher durch Zahlung 
der regelmäßigen Tilgungsquote bis sur erfolgten Tilgung planmäßig getilgt 
worden wäre. Der nach beendeter Tilgung zuerst der vierprozentigen und dem- 
nächst der drieinhalöprozentigen Pfandbriefe durch die Generallandschafts-Direktion 
zu bestimmende Betrag des Antheils jedes Gutes, welches zur Landschaft gehört 
hat, wird dem zeitigen Gutsbesitzer, falls er selbst das landschaftliche Darlehn 
aufgenommen hat, und — falls Besitzveränderungen vorgekommen sind — dem 
zeitigen Besitzer und sämmtlichen Vorbesitzern des Gutes, resp. ihren Rechts- 
nachfolgern verabfolgt. 
Ergeben sich Zweifel über die Legitimation der Empfänger, oder entstehen 
unter den Interessenten Streitigkeiten, so ist der auf das betreffende Gut fallende 
Antheil zum Depositorium des Realrichters abzuführen und diesem das weitere 
Je zu überlassen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 14. November 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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