Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Umfang und 
— 1826 — 
(Nr. 6915.) Statut des Königlich und Fürstlich Aufhalter Deichverbandes. Vom 30. Oktober 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechts- 
seitigen Oderniederung von der wasserfreien Höhe oberhalb des Dorfes Königlich 
Aufhalt bis zum Anfoluß an den Musalt. Gia ower Deich bei der zum Dorfe 
Fürstlich Aufhalt gehörigen Erbscholtisei Behufs der gemeinsamen Anlegung und 
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmung der Oder zu einem Deich- 
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der 
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund der §#. 11. und 15. 
des Gesetzes über das Leichwese vom 28. Januar 1848. (Gesetz Samml. von 
1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Königlich und Fürstlich Aufhalter Deichverband“) 
und ertheilen demselben das nachstehende Statut. 
S. 1. 
In der auf dem rechten Ufer der Oder belegenen Niederung, welche von 
Zueckdes Deich der natürlichen Höhe oberhalb des Dorfes Königlich Aufhalt bis zum Anschluß 
verbandes. 
an den Au halt-Glauchower Deich bei der Erbscholtisei in Fürstlich Aufhalt sich 
erstreckt, werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichende 
Grundstücke, soweit sie ohne Verwallung bei den bekannten höchsten Wasser. 
ständen der Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen würden, zu einem 
Deichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Freistadt, Regierungsbezirk Liegnitz. 
§. 2. 
Dem Deichverbande liegt ob: den ist aus drei, durch natürliche Anhöhen 
unterbrochenen Abtheilungen bestehenden Deich zu normalisiren und zu unter- 
halten, und denselben oberhalb seines jetzigen Anfanges bis an die wasserfreie 
Höhe beim Dorfe Königlich Aufhalt und am unteren Ende bis zum Anschluß 
an den Aushalt-Glauchower Deich bei der Erbscholtisei Fürstlch Aufhalt zu 
ühren. 
füb Die Ausführung der Neu= und Normalisirungsbauten erfolgt nach Maaß. 
gabe des vom Regierungsbaurath Bergmann in Liegnitz unterm 11. September 
1864. aufgestellten Meliorationsplanes, so wie derselbe bei der Prüfung durch 
die Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt ist. 
Sollten sich im Laufe der Bauausführung Abweichungen von der ursprüng- 
lich genehmigten Deichlinie als wünschenswerth oder nothwendig herausstellen, so“ 
bleibt an den betreffenden Punkten die nähere Feststellung der Baulinie auf den 
Antrag des Deichamtes den Staats-Verwaltungsbehörden vorbehalten. 
Wenn
	        
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