Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

1827 — 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so 
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an 
andere Verpflichtete. « 
§.3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu unter- 
balten b, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schäd- 
iche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Hauptgräben 
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen 
weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der 
Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, 
in die Hauptgräben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deich- 
hauptmann vorzuschreibenden Funteen geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach 
den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
K. 4. 
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen 
(Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
S. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der v#rflihtun= 
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse aus- zen der Deg- 
geführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- sae, —— 
beamten und zur Vepzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes kon= stimmung der 
trahirten Schulden haben die Deichgknofien nach dem von der Regierung zu 550 ter 
Liegnitz auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. i 2 btem 
Gl 6. 
In dem Kataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung ge- 
schützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden Klassen veranlagt: 
I. Klasse zum vollen Beitrage: Hof und Baustellen nebst Gärten; 
II. Klasse zu 3/ eines vollen Beitrages: der vorzugsweise zum Roggenanbau 
geeignete bessere Sandboden; 
III. Klasse zu / eines vollen Beitrages: das aus leichtem Sandboden be- 
stehende Ackerland und die Wiesen; 
IV. Klasse zu ½0 eines vollen Beitrages: Hutungen, Forsten, Werder und 
diesen im Ertrage gleichzustellende Grundstücke. 
Wege, Gräben, Kirchhöfe und das absolut ertragslose Unland bleiben 
unveranlagt. 
(Nr. 6915.) 240“ F. 7.
	        
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