— 1828 —
S. 7.
Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt.
Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollständig, —* Ge-
meindevorständen von Königlich und Fürstlich Aufhalt und für den Königlichen
Forstfiskus der Regierung in Liegnitz extraktweise mitzutheilen und zugleich im
Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das
Kataster bei dem Deichamte und den Gemeindevorständen von Königlich und
Fürstlich Aufhalt eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius an-
gebracht werden kann. "
DieseBeschwekden,welcheauchgeendicim§.6.enthaltenenGkundsätze
der Katastrirung gerichtet und auch vom Teichamte erhoben werden können, sind,
sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von dem
Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines
Deputirten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen zu unter-
suchen. Diese sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der son-
stigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-
revisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung in dieselben zwei
ökonomische Sachverständige, denen erforderlichen Falls auch noch ein Wasserzan.
Sachverständiger beigeordnet werden kann. Dieselben werden von der Regierung
ernannt. "
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
der betreffende Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit
dem Resultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so wird
das Kataster danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung zur
Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird dieselbe verworfen, so trefan
die Kosten den Beschwerdeführer.
. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
dagegen an den Minister für die lundwirttschafsichen Angelegenheiten
ulässig.
v Ich erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung in
Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zugustellen.
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund des
Katasters schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschreiben
und einzuziehen, sobald das Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und den
Betheiligten zugefertigt ist.
F. 8.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich drei Silber-
groschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds
auf dreihundert Thaler festgesetzt.
. 9.
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch den Rückstau in den
Hauptgräben, aufgestautes Binnen= oder Druckwasser überschwemmt werden, sind
für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschadi
aͤchen