Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1828 — 
S. 7. 
Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollständig, —* Ge- 
meindevorständen von Königlich und Fürstlich Aufhalt und für den Königlichen 
Forstfiskus der Regierung in Liegnitz extraktweise mitzutheilen und zugleich im 
Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das 
Kataster bei dem Deichamte und den Gemeindevorständen von Königlich und 
Fürstlich Aufhalt eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius an- 
gebracht werden kann. " 
DieseBeschwekden,welcheauchgeendicim§.6.enthaltenenGkundsätze 
der Katastrirung gerichtet und auch vom Teichamte erhoben werden können, sind, 
sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von dem 
Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines 
Deputirten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen zu unter- 
suchen. Diese sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der son- 
stigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs- 
revisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung in dieselben zwei 
ökonomische Sachverständige, denen erforderlichen Falls auch noch ein Wasserzan. 
Sachverständiger beigeordnet werden kann. Dieselben werden von der Regierung 
ernannt. " 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der betreffende Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit 
dem Resultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so wird 
das Kataster danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung zur 
Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird dieselbe verworfen, so trefan 
die Kosten den Beschwerdeführer. 
. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
dagegen an den Minister für die lundwirttschafsichen Angelegenheiten 
ulässig. 
v Ich erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung in 
Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zugustellen. 
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund des 
Katasters schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschreiben 
und einzuziehen, sobald das Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und den 
Betheiligten zugefertigt ist. 
F. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich drei Silber- 
groschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds 
auf dreihundert Thaler festgesetzt. 
. 9. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch den Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Binnen= oder Druckwasser überschwemmt werden, sind 
für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschadi 
aͤchen
	        
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